die Taufe dcn Katholiken nicht versagt werden sollte, sie müssejedoch nach lutherischem Ritus gespendet werden.
Durch die Verordnungen vom 4. Juli 1795 und vom 6. Sept.1808 erlaubt die Kanzlei dcn Katholiken das lutherische Abend-mahl zu empfangen, sie ertheilt die Erlaubniß, wie dort gesagtwird, ohne dazu zu verpflichten, wenn ein Katholik gefährlichkrank ist. In diesem Falle soll der Prediger dem Kranken dcnUnterschied der katholischen und lutherischen Lehre in Bezug aufBeichte und Abendmahl erklären, — man muß gestehen, daß derAugenblick vortrefflich gewählt ist, — und ihn besonders auf dieFolgen Dieser seiner Communivn aufmerksam machen. Mehr alsEiner unserer Bruder ist aus Schwachheit diesem heuchlerischenGesetze schon erlegen. Die armcn Leute wollten nämlich, wennsie wieder gesund geworden waren, wie früher zur katholischenKirche zurückkehren; allein da hieß es Halt! Ihr seyd keine Katho-liken mehr, Ihr gehöret zu uns; denn Ihr habet das Abendmahlnach der wahren Lehre empfangen. Mochten sie auch auf ihreUnwissenheit, ihrcn KrankhcitSzustand und ihre geschwächten Gei-steskräfte sich beruf,n, Alles half nichts, die Ncubekehrtcn gebortenvon Rechtswegen der Staatskirche an. In demselben Jahre, am31. December 1808, erschien noch ein Nachtrag zu diesem Ge-setze, welcher dcn Pastoren aufgab, dcn Katholiken vorzustellen,daß selbst nach katholischer Lehre der Empfang dcS katholischenAbendmahles nicht nothwendig sey zur Erlangung cincS seligenTodes. Man benutzte also nicht allein die Beängstigungen derKrankheit, um dcn schwankenden Glauben eines Katholiken zumFalle zu bringen, sondern versuchte auch noch die etwa Wider-spcnstigcn mit ihrcn cigcncn Waffen zu schlagen.
Die Verordnung vom 13. Mai 1720 gewährt einzig undallein dein lutherischen Pfarrer das Richt Brautleute verschiedenerReligion zu trauen. Es ist jedoch bei solchen gemischtcn Ehendcn Pastoren ausdrücklich vorgeschrieben, sich von dem katholiftbcnTheile einen in die Pfarrbüchcr einzutragenden Act geben zu lassen,durch welchen der katholische Theil sich feierlich verpflichtet, alleKinder in der lutherischen Religion zu erziehen. Die Verordnun-gen vom 14. December 1748 und vom 30. April 1824 ver-bieten es den katholischen Priestern strengstens ohne besondere Ge-nehmigung der Kanzlei eine Trauung vorzunehmen. Durch Ver-ordnung vom 18. Mai 1827 sind jedoch die Westindischen Kolo-nien von dieser Bestimmung ausgenommen. Das Gesetz vom 22.Dctobcr 170 t gcbictct dcn bürgerlichen und geistlichen Behördenalle ans gemischten Ehen entsprossenen Kinder zu überwachen undbcsonrcrs dafür zu sorgen, daß die lutherische Gatlin durch dieEinflüsterungen ihrcs Mannes nicht vom wahren Glauben ver-führt werde.
Nach dem Ritual der evangelisch-lutherischen Kirche durftefrüher kein Katholik nach dcn Vorschriften ihres Cultus beerdigtwerden. Seitdem die Regierung jedoch für mehrere Orte beson-dere Privilegien ertheilt, hat die Kanzlei es sür angemessen erachtet,durch ein Gesetz vom 26. November 1616 dcn Predigern zu er-lauben, auch die Katholiken zu begraben und eine Handvoll Erde aus ihre Särge zu werfen. Unsere beiden hiesigen Geistlichen,die Caplänc der österreichischen Gesandtschaft, dürfen bis jetzt demLeichenwagen nur in bürgerlicher Kleidung folgen, sie dürfen beieinem Begräbnisse kein Krcnz vvrantragcn lassen, keinen Chorrockanziehen, unv müssen aus dem Gottesacker die üblichen Gebete soschnell als möglich verrichten. Voll Eifer und Liebe spenden sieinocsftn die Sacramcnte der Kirche Armcn und Reichen ohne
Unterschied, ohne etwas dafür zu fordern, und der Fall ist nochnicht vorgekommen, daß ein Katholik von einem Prediger beerdigtworden wäre.
Wenn wir indessen in Dänemark so gedrückt sind, so liegtdie Schuld zum Theile an uns selbst. Würden einmal alle Katho-liken in Kopenhagen eine Petition unterzeichnen und diese Petitionvon den Repräsentanten der katholischen Mächte unterstützt werden,so würde das die Minister wohl zu einigem Nachdenken bewegen.Früher unterstützten Frankreich und Spanien überall die katholische,Kirche mit ihrem Einflüsse, und diese beiden Mächte besaßen inihrem GesandtschaftShütcl zu Kopenhagen eine Capclle. Seit demJahre 1830 indessen haltcn es die französischen Gesandten inDänemark für überflüssig, eine heilige Messe zu hören, und derGeschäftsträger Ihrer Katholischen Majestät hat die Paramenteur>d heiligen Gefäße der spanischen Capclle unter Schloß nnd Riegelgelegt. So auf unsere eigenen Kräfte b schränkt und von allenMächten, mit Ausnahme Oesterreichs -) verlassen, müssen wirunter der Wucht solcher Gesetze erliegen und es haben sich seitfünfzig Jahren unsere Kirchen mit jedem Tage mehr gelichtet.Nur ein Hoffnungsschimmer leuchtet unö noch. Wenn nämlich dieFrage von der religiösen Freiheit zu Gunsten aller protcstirendcnScctcn, eine Frage, die von der dänischen Presse schon mehrfacherörtert wordcn ist, vor die Ständeversammlung gebracht wird,so wird die Regierung trotz der Pastoren wohl Concessionenmachen unv nach Norwegens Beispiel die religiöse Freiheit ge-währen müssen.
Rom , 2. Aug. Schon als Prälat entwarf der Papst dcnPlan znr Abhilfe eines Bedürfnisses in dem historischen Theil derTheologie, das zwar früher schon oft als solches aufgezeigt ward,wobei es aber beim Besprechen blieb. Er dachte dabei an die Be-schaffung eines allnmsasscndcn, von jeder confcssioncllen Verschieden-heit der Parteien abstrahircnden Panovlions aus Quellen gesammel-ten theologischen WisscnS. Seitens der O.uellcn, auf gcschichtlichcmGrunde basircnd, sollte es somit alle wahrhaften Elemente derKirchcngcschichtc, biblischen und patristischen Hermeneutik nnd Exe-gese, Literatur, Liturgik, Pädagogik, kirchlichen Archäologie, Ka-nvnistik, praktischen Theologie im engern Verstände, wo es nöthigin genetischer Entwicklung, sonst überall in der Form dcS an sichbieten. Dieser Gcsammtapparat von Wissenschaft wollte in seinenEnden das kirchliche Dogma anzeigen, ohne aber die Momente des-selben zu erhärten. Der Ruf zu höhcrn Ehren und die damit über-kommenen Geschäfte waren der Ausführung des Vorhabens nichtgünstig. Das änderte sich zum Bessern nach der Besteigung des StuhlsPetri. Ein vom nunmehrigen Papst hochgeschätzter Hofbeamter, derKavalier Moroni, nahm dcn Plan auf und verwirklicht ihn imVerein mit dcn auSgczcichnctstcn Thcologcu und andern Fachgelehrten,nicht ohne Mitwirkung seines Urhebers. Somit erscheint ein WerkdcS Titels: „Dixionario cli eiucii/ione storioo - eoelegiastiLSl da8sn ?ieti-o sino ai noslii tc-mpi," das, ans ctwa 35 starke Octav-bände berechnet, schon halb vollendet ist. Keine uns bekannte Lite-ratur besitzt einen ähnlichen Schatz für die Fachthcolvgic; merkwürdigdurch seincn wahren Autor und von seltener Vollendung durch diedarauf verwendcicn geistigen Mittel. l^A. Z.)
') Das Gott dafür segnen wolle.
Verantwortlicher Redacteur: L. Schönchen.
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