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Zum Andern ist dem ganzen Hausgesinde im Sommerum 4, Winterszeiten aber zu 5 Uhr zu Morgens aufzustehenhiemit ihre Stunde ernannt und angehetzt. Alsdann soll sichein Jedes fürderlich zu seinem Dienst, wozu Eines und dasAndere bestellt, verfügen, demselben sowohl, wann Ihre Gnadenallhie sind, als da sie über Land reisen, allenthalben, wie sichgebührt, möglichstem Fleiß nach abwarten rc. Da sich auchunter Diesem begibt, daß Einem durch die Herrschaften oder inihrem Namen von derselben Richter etwas zu thun befohlenwürde, dem ist ein Jedes, Keines ausgenommen, ohne fürwendende,vermeinte Ausreden, Dieß oder Jenes wäre nicht sein Dienst,alsbald zu gehorsamen schuldig; nicht weniger im Fall derNoth überall zuzugreifen und der Herrschaft Nutz zu befördern,auch zu besorgendem Schaden zuvorzukommen oder ihn zu wenden,verpflichtet und verbunden.
Ebenmäßig und zum Dritten. Da ein Diener oder eineDienerin vorhanden, so von Einem im Schloß ein unredlichesStück, als Diebstahl, Leichtfertigkeit oder andere schädliche undverbotene Sachen, so unserm gnädigen Herrn und Frauen zuRat und Schaden, auch wider diese neu aufgerichtete und mitallem Ernst vermeinte Hausordnung reichen thäte, wußten,dem ist hiemit aufcrladcn, wie es dann ein treuer Diener ohne-dieß Pflicht halber schuldig wäre, Solches der Herrschaft oderin deren Abwesenheit dem Richter, damit man gegen den Ver-brecher nach Gcstaltsame der Sache gebührende ernstliche Lcib-strafc fürnebmcn möge, alsbald anzuzeigen: und darf sich die-jenige Person, die einen solchen untreuen Diener mit Wahrheitan den Tag gibt, daß sie hernach möchte offenbar gemachtwerden, gar nicht befürchten, indem dicselbige allerdings unvcr-mährt (ungesagt, unbekannt) in höchster Geheim bleiben solle.Im Fall man aber das Contrarium und Widerspiel in Er-fahrung brächte, daß ncmlich Eines dem Andern still-schweigend zu dergleichen Unthaten Unterschlupf geben, Fürschubleisten oder da ein Argwohn auf Eines vorhanden, verschlagenerWeife die Sachen vertheidigen oder unterdrücken helfen wollte rc.,dasselbige solle alsdann mit dem Tbäter Andern zu einemExempel ohne alle Gnade gleiche Strafe zu gewarten haben.
Fürs Vierte. So oft mau hiufüran die gewöhnliche Glockezum Speisentragen läuten und in der Küche angerichtet seinwird, welches sonderlich, wenn fremde Herrschaften vorhanden,mit Fleiß zu observiren und in Acht zu nehmen ist, alsdann,und nit davor, sollen sich die Diener sämmtlich in feinen,sauberen Kleidern mit aller Zucht und Ehrbarkeit in die Kücheverfügen, die Speisen ohne alles Verschütten, Dareinplatzcn mitden Fingern, wie bisher wol bräuchig gewesen, oder dergleichenunsaubern Geberden, sondern fein fleißig mit einander auf-tragen, damit sie der Richter, da er vorhanden, in guter Ord-nung auf die Tafel setzen könnte. Wem er alsdann vor odernach der Mahlzeit, da er cS anders nicht selbst verrichtet, dasHaudwasser zu geben oder sonst etwas zu thun befiehlt, demsoll ein Jedes ohne Verweigerung als hätten es Ihre Gnadenselbst geschafft, vonstundan nachkommen und in Sonderheit, werzum Aufwarten gehört, auf die Tafel fleißig Achtung geben,damit an Brod, Wein, sauberen Tellern und was dergleichennotwendige Sachen mehr sind, kein Mangel erscheine. Wennes nun zum Aufheben der übergebliebenen Speisen, Confect undAnderem kommt, sollen sich die Diener und Dienerinnen sämmt-lich wiederum bei der Tafel finden lassen, dasselbige tragen, woeS hingchörig ist, doch daß allezeit aufs Wenigste ein oder zweiDiener, nach dem es not tlmt, bei der Tafel stehen bleiben;hernach aber miteinander alle Sachen aufs Sauberste, wie sichgebührt, hinwegräumen helfen, und nicht Eines da, das Anderedort mit Speisen oder Wein in die Winkel laufen in der Meinungseinem Gefallen nach sich damit zu ergötzen oder verschlagenerWeise in die Zimmer zu verstecken. Denn das hieße der Herr-schaft das Ihrige entfremden und abtragen; würde auch der-gleichen Ungebühr keinem also hingehen, wie man vielleicht an-setzt meinen mochte, sondern solle der Notdurft nach darumstrafbar sein.
Fünftens. Da ein oder mehrere fremde Herrn im Schloßihre Mäntel, Nappicr oder andere Sachen von sich legen wollen,sollen Ihrer Gnaden Diener sowohl, auch die Dienerinnen aufder fremden Frauenzimmer Kleidungen gute Obacht haben,Solches mit soliderem Fleiß aufheben und nach der Mahlzeiteinem oder dem andern Herrn und Frauen dasselbige feinsauber wiederum zustellen und einhändigen.
Nachdem auch zum Sechsten bei dem Gesinde bisher nichtein Wenig ein Mißbrauch Angerissen, daß, wann sie ob Tischgesessen, allerlei leichtfertige, schändliche und unzüchtige Possenunter ihnen vorübergegangen sind, dadurch dann Eines demAndern zum Lachen und Kuttern (Kichern) Ursache gegeben,
also daß man wol bisweilen an dem Gesiudetisch viel lauterals an der Hcrrentafel gewesen ist — und obschon wohl der-gleichen Ungebühr die Herrschaft selbst etliche Male geahndet,so hat doch Solches bis Dato nichts helfen wollen, sondernman hat es auf einein oder dem andern Wege continuirt undfreventlicher Weise getrieben rc. Solchem schändlichen und ärger-lichem Wesen zu begegnen und inskünftig gar abzustellen, sobefehlen Ihre Gnaden hiemit ernstlich und wollen, daß derselbenganzes Hausgesinde Hinfür mit guter Zucht und Ehrbarkeit,sobald sie ihr Gebet verrichtet haben, das Essen, was ihnenGott zuschickt, notdürftig mit einander einnehmen sollen, sichdes unzüchtigen und vergeblichen Geschwätzes, so viel möglich,enthalten und allein, was sich über Tisch vorzubringen geziemt,mit einander, doch in aller Stille, reden, alsdann nach Essens-zeit ordnungsgemäß fleißig wiederum beten und Gott demHerrn um empfangene Wohlthaten mit Andacht Dank sagen rc.Im Fall aber Eines oder das Andere sich noch nicht warnenlassen, sondern in vorberührter Unzucht fortfahren, und mansolche Person in gewisse Erfahrung bringen würde, wie dannIhre Gnaden auf solche ungehorsame Leute deswegen sonder-liche Spech (Spähe, Acht) halten zu lassen gedenken, hierüberein Diener etliche Tage mit Wasser und Brod im Thurm, dieWeibspersonen aber sonst in andere Wege unfchlbarlich gestraftwerden sollen.
Zum Siebenten. Damit nicht ein jeder Bettler oder anderevorgebliche Personen allezeit ihrem Gefallen nach, wie etlicheMale bräuchig gewesen, wann man ob der Tafel sitzt, insSchloß herein könnte, so ist anjetzo dieses Mittel fürgcnommen,daß hinfüran alle Mahlzeiten sowohl beim Tag als bei derNacht nicht allein das innere Schloßthor, sondern auch der äußereGatter mit allem Fleiß versperrt werden muß und so lang zu-bleiben, bis man von der Tafel aufgestanden — welches danneinem Füttercr und da derselbige nicht allezeit vorhanden wäre,dem Kutscher hiemit zu thun aufgetragen und ernstlich einge-bunden solle sein.
Zum Achten solle kein Diener sich anmaßen, für sich selbstin unsers gnädigen Herrn Zimmer zu gehen, es sei denn Sache,er werde durch das Läuten oder in andere Wege ordentlicherWeise darin begehrt, viel weniger in demselben von Schreibenoder anderen Sachen Nichts anrühren, noch verrücken — undwenn er hernach sein Geschäft verrichtet hat, sich alsbald obneferneres Aufhalten wiederum daraus begeben, ein Jeder bei derStelle bleiben und warten, bis Einer oder der Lindere weiterzu Diensten erfordert wird.
Am Neunten. So verbieten Ihre Gnaden in Sonderheit,daß hiesüran kein Diener oder Dienerin mehr zu ihrer selbstGelegenheit, wie sie vor Diesem gethan, sich aus dem Schloßbegeben sollen, daß sie, wann man ihrer zu Diensten bedürftig,erst lang im Markt allenthalben gesucht müssen werden, ja wohlhernach dazu gar noch toll und voll heimkommen, sondern einJedes soll sich bei der Herrschaft oder in Abwesenheit derselbendem Richter, wie sich gebührt, darum anmelden, und, ob ihm selbigesMal hinaus zu gehen erlaubt werden kann oder nicht, einesBescheids zu erwarten. Was alsdann derselbige mit sich bringt,dem ist ein Jedes bei Strafe ohne weiteres Auflehnen nachzu-kommen schuldig.
Zum Zehnten haben sich auch seither Etliche vermessenerWeise unterstanden: alles, was sie im Schloß gehört und ge-sehen, das und noch wo mehr dazu, als die Sachen an sichselbst gewesen, ist durch sie entweder gar gen München ge-schrieben oder aber sonst alsbald in den Markt hinaus geschwätztworden. Welches nun hinfüran durchaus allerlei beweglicherUrsachen halber nicht mehr zu gedulden oder zu leiden ist. Wiedann Solches ebenmäßig, als wie andere dergleichen vorange-deutcte Mißbräuche, nicht weniger auch den Dienern undDienerinnen im Schloß das Zusammenstehen und unnotwendigeSchwätzen in den Winkeln oder Zimmern hiemit bei hievorcomminirter Strafe allerdings abgeschafft, dagegen aber cxpresseden Dienern und Dienerinnen befohlen und aufgetragen seinsolle, alle diejenigen Sachen, so die Herrschaften betrifft, ver-fchwiegener Weise bei sich zu behalten; Jtcin, wo auch gehörtwird, daß man die Herrschaften vergebens und ungebührlicherGestalt im Maul umziehe, dieselben, so viel sich thun läßt,defendieren und möglichstem Fleiß nach schützen und schirmenhelfen.
Ailftens. Wann zu Nachts die Herrschaften schlafen zugehen Pflegen, werden sich diejenigen Diener und Dienerinnen,so zu Ihrer Gnaden Zimmer und Kammer bestellt, auch zubefleißen wissen, damit bei guter Zeit zuvor der Nacht- oderKammzeug und, was sonst dazu gehörig, fein ordentlich aufge-richtet werde, auch mit dein Abziehen, Auskehren und Zu-