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schaftsabzcichen dafür auf. Die Zngfrciheit, welche demMetall zu gewähren ist, muß daher auch verbunden seinmit der Befähigung, für das Zuziehende sofort das Bürger-recht im Ankunstsstaate zu erwerben. In der Sprache desMnnzwescns heißt diese Freizügigkeit: freies Prägcrccht.Ohne dieses entbehrt auch die sonst noch so scharf durchge-führte Identität des Münzmaterials jedes Sinns, weil jedesNutzens. Was kann es frommen, daß zwischen meinerMünze und der meines Gläubigers nur eine Formverschic-denheit an Gewicht und Prägung besteht, wenn er daraufangewiesen ist, Zahlung nur in Form seines Landcsgcldeszu nehmen, und sein Gesetz mich hindert, mein Material indiese Form umzugießen?
Die staatliche Macht also, welche dem Grundsatz huldi-gen will, daß Geld als Zahlungsmittel nicht blos im Jn-landc, sondern auch im Auslande brauchbar sein soll, — undnur unter dieser Bedingung kann es auch seine Bestimmungnach innen erfüllen — diese staatliche Macht muß also auchsich darauf ciurichteu, daß jegliches dem Rohstoff ihrer eige-nen Münze vollkommen gleiche Metall vermittels ihrer Prägc-anstalten in solche Münzen umgeformt werdeu kann. DieserMöglichkeit Hindernisse entgegenstellen, ist dasselbe wie ver-bieten, daß die eigenen Landcsmünzcn ausgeführt oder ein-gcschmolzcn werden, nur daß der Verstoß iu letzterm Fallenach einer entgegengesetzten Seite geht. Dergleichen Verbote,und besonders nach der lctztgcschildcrtcn Richtung hin, gehö-ren ja nicht zu den Seltenheiten in der Geschichte des Münz-wcscns, welche au Uurecht und Thorheit nicht ärmer ist alsirgendeine andere. Doch so bestimmt heute auch der nurdürftig in diesen Dingen Bewanderte weiß, wie widersinnig