und erfolglos die Versuche sind, auf polizeilichem Wege Aus-fuhr oder Eiuschmelzung einer Gcldsortc zu verhindern, ebenso-gewiß steht fest, daß die Verhinderung der umgekehrten Be-wegung auf demselben Irrthum, nur von der andern Seiteangeschaut, beruht. In einem Punkte allerdings unterschei-den sich beide Bewegungen. Während die des Einschmelzensnicht wirksam verhindert werden kann, ist die des Ausprä-gcns ohne ausdrückliche Ermächtigung des Gesetzes nichtmöglich. Die Präganstaltcn müssen ihrer Natur nach unterstaatlicher Aussicht stehen. Während also zur Möglichkeitder Verwerthung des eigenen Geldes nach außen hin einegesetzliche Sanction nicht erheischt wird, ist- dieselbe unent-behrlich zur Möglichkeit, das Geld des Auslandes ins Inlandzu ziehen, d. h. das als identisch vorausgesetzte Material inheimische Müuze auszuprägen.
Dieses Recht der freien Prägung, auch Privatprägerechtgcuannt, war in den Verhandlungen des Deutschen Reichs-tages der Gegenstand langer, wiederholter, heftiger Für- undGegenrede. Die von der Rcichsregicrung ausgearbeitetenGcsctzcsvorschläge enthielten nichts davon. Es galt, sie hinein-zubringen und zwar in solcher Weise, daß sie uicht blostodter Buchstabe bliebeu. Die Förderer des Gesetzes aufder Negierungsseite hatten niemals die Richtigkeit des Grund-satzes verkannt oder abgeleugnet. Das wäre auch ganz un-möglich gewesen sür Männer, die sich von dem Sinn einerrationellen Münzversassung, zu der sie die Initiative ergriffen,Rechenschaft gaben. Aber eine gewisse Schwerbcweglichkeitund Acngstlichkcit gegenüber den Conscqnenzcn der eigenenGrundgedanken charaktcrisirte von Anfang an den Jdccngangdieser Reformvorschlägc. Der energischen Ueberzeugung im