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Schoße der Volksvertretung gelang es in nichrcrn Anläu-fen, als den Schlußsatz des Münzgesctzcs und der Gold-währung das freie Prügcrecht zu stabilircn. Seine volleund wirksame Einsetzung erlangte es durch den Artikel 14des Ncichsbankgesctzcs.^)
Die verschiedenen Staaten haben diesen Grundsatz inverschiedener Form verwirklicht, namentlich entweder auf un-sere eben geschilderte Weise vermittels ihrer Bankeinrichtnug,oder dadurch, daß sie das Prägcgcschäft überhaupt zu ciucrnur unter Staatsaufsicht stehenden Privatindnstric machten.Letzteres ist die französische Methode. Die englische entsprichtim Punkte der Bankoermittclnng der unseligen, geht aber,was die Verkchrsfrcihcit zwischen Publikum und königlicherPrägcanstalt betrifft, in den Consccmcnzen des wahren Prin-cips weiter als wir. Diese Verschiedenheiten ins Einzelnezu beschreiben, würde von der Aufgabe ablcuken, die einzigdarin besteht, den wahren Beruf des Geldes und daraus diemaßgebenden Grundsätze seiner richtigen Beschaffenheit kennenzu lernen. Nur als Princip ist festzuhalten: mit je weni-ger Verlust die Umgestaltung des einen Geldes in das an-dere ermöglicht wird, desto mehr wird das Ideal des Geld-bcrufs verwirklicht.
Fassen wir zusammen, was wir bis hierher festgestellthaben. Der Weltverkehr läuft in den Bahnen des Wechscl-vcrkchrs, aber der Wechsclvcrkchr selbst länft ans der Achsedes Gcldverkchrs. Ein solcher Verkehr verlangt zu seinersichern Erhaltung die Selbständigkeit und Eigcnartigkcit des
5) Artikel 14: „Die NeichSbauk ist verpflichtet, Barrengold zumfesten Satz von Mark für das Pfund fein gegen ihre Notenumzutauschen."