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Reichsgold : Studien über Währung und Wechsel / von Ludwig Bamberger
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Die am 22. September dieses Jahres für den 1. Januar1876 verkündigte kaiserliche Verordnung hat die Reichs-te ährung eingeführt, aber nicht die Rcichsgoldw äh rnng,wie vielfach fälschlich angenommen wird. Mit gutem Vor-bedacht hat der erste Artikel des Münzgesetzes vom 9. Juli1873 einen Unterschied gesetzt zwischen Reichsgoldwährungund bloßer Neichswährnng. Die letztere allein regelt unsereMünzverfassung, solange der erste Absatz des Artikels 15unseres Müuzgcsetzes in Kraft steht. Derselbe lautet:

An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungenbis zur Außcrcurssctzung anzunehmen: 1) im gesammtcnBuudesgcbietc an Stelle aller Reichsmünzen die Ein- undZwcithalcrstückc deutschen Gepräges unter Berechnung desThalers zu 3 Mark."

Diese Außercurssetzung, welche nach Artikel 8 desselbenGesetzes vom Buudcsrathc angeordnet wird, ist bis jetzt nochnicht erfolgt.

Erst wenn sie verkündet wird, und das Silber nichtmehr als gleichberechtigtes Geld neben dem Golde umläuft,erst dann ist Sinn und Absicht des Gesetzes in Erfüllunggegangen.

Aber nach der Vorschrift des Gesetzes (Artikel 4) soll auchsilberne Scheidemünze im Verhältniß von 10 Mark auf denKopf der Bevölkerung angefertigt werden. Das Bedürfnißist mit dieser Begrenzung auf etwa 400 Millionen Markgewiß nicht zu hoch veranschlagt. Dem gegenüber ist esThatsache , daß heute erst l30 Millionen Mark in solchensilbernen Scheidemünzen ausgeprägt siud.

Wäre der Grundgedanke des Münzgesetzcs so auszu-legen, daß die Goldwährung bei sonstiger Ausführbarkeit