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nicht chcr ins Leben treten dürfte, als bis ihr das nöthigeund vorgesehene Quantum von Ncichssilbcrmünzen zur Seitestünde, so müßten wir das Ende der Prägearbcit abwartenund darüber noch Jahr und Tag verstreichen sehen. Alleinder Geist des Gesetzes selbst wie die ihm vorangegangenenErörterungen weisen auf eine Lösung anderer Art hin. Fürdie alten Thalcrmünzcn soll nämlich eine Periode eintreten,in welcher sie nicht mehr die ebenbürtigen Genossen derRcichsgoldmünzen, aber dennoch nicht sammt und sonderseingezogen sein werden. In diesem Zwischenstadium solleusie als silberne Scheidemünze aushclfcn, bis die neuen Stückein genügender Zahl hergestellt sein werden. Damit wirdnicht nur ein unter diesem Gesichtspunkt ganz unbegründeterAufschub erspart, sondern es wird auch der Möglichkeit ge-dient, dem für die erste Zeit wahrscheinlich mehr als 400 Mil-lionen Mark Hülfsmllnzen beanspruchenden Verkehre einGeld zu liefern, welches zwar nicht als gleichberechtigt mitdem Golde aufgeuöthigt, aber bei wechselseitigem Beliebenneben demselben gebraucht werden kann, und zwar so, daßdie Reinheit und Wirksamkeit der Goldwährung nicht ge-schädigt wird.
Um auf diesem abgekürzten und vorsichtigen Wege in diereine Goldwährung einzutreten, bedarf es keines neuen Ge-setzes, nicht der leisesten Aenderung des bestehenden, demWorte oder dem Geiste nach.
Der Bundesrath, welcher nach Artikel 8 befugt ist, dieThaler außer Curs zu setzen, ist nach den einfachsten Ncchts-rcgcln auch befugt, sie um einen Grad in ihren Fuuctioncnherabzusetzen, nach dem alten Spruche: wer das Plus kaun,kaun das Minus. Auch die Vorschrift des Artikel 4 wird damit