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nicht verletzt, denn er bestimmt die Maximalgrenze von400 Millionen nur für die neu auszuprägende Reichssilber-münze, nicht für den aus alten und neuen Silbermünzen,zusammengesetzten Bestand. Endlich würde die fundamentaleEinrichtung, in welcher die reine Goldwährung ruht, selbst-redend, wie bei den neuen Reichssilbermünzen, so bei denihnen assimilirten alten Thalern in Geltung treten müssen,d. h. gemäß Artikel 9 des Münzgesetzes wäre niemand ver-pflichtet, Thaler im Betrage von mehr als 20 Mark inZahlung zu nehmen, und die Reichskassc wäre verpflichtet,jeden ihr in Thalcrmünzen angebotenen Betrag von200 Mark gegen Gold umzuwechseln.^)
Nur ob sie die Folgen dieser letztern Verpflichtung in einemgegebenen Zeitpunkte aus sich nehmen kann, hätte dann dieReichsrcgicrung noch mit sich auszumachen. Der Nachweis,daß die dazu nöthigen Vorbereitungen mit aller erdenklichenAnstrengung betrieben zu werden verdienen, ist eine derwesentlichsten Aufgaben, welche sich diese Blätter gesetzt haben.
5) Der soeben in Eisenach von Professor Nasse gemachte Vorschlagtrifft in der Absicht mit obigem zusammen, hat aber den Nachtheil,den vom Gesetz auf 20 Mark begrenzten Betrag der facultativenSilbcrzahlnng auf ZVi) Mark zu erhöhen, also eine materielle undformelle Veränderung des Gesetzes zn erheischen, ohne deshalb denetwa noch zu überwindenden Schwierigkeiten der unbedingten Gold-zahluugspflicht des Reiches besser aus dem Wege zu gehen.