Geld unterstützte Leute von außen zu. Als 1623 der Gießener Univer-sitätsbuchdrucker Caspar Chemlin um Annahme als Buchdrucker in Ulm nachsuchte, wurden außer der Wittwe des Buchdruckers Johann Mederund den Buchführcrn auch die Buchbinder befragt; sie gaben ihre Ein-willigung unter der Bedingung, daß Chemlin keine gebundenen Bücherverkaufen dürfe. Dabei fügte Leonhard Maurer seinem Votum bei: daßauch in den Städten, in denen er gearbeitet habe, Straßburg und Magde-burg , für Buchdrucker und Buchführer dieses Verbot gelte; und HansBeckher: die Buchbinder könnten ihre Bücher selbst herkommen lassen(also Buchhandel treiben). Im folgenden Jahre verlangten die Buch-binder sogar, daß dem Nachfolger Meders das Buchführen überhauptverboten würde; das wurde ihnen denn freilich abgeschlagen; dafür erhieltder Buchdrucker die Vorschrift, keine gebundenen Bücher zu verkaufen undsich mit den Buchbindern der Taxe (des Verkaufspreises für Bücher)halber zu ihrer Zufriedenheit zu vergleichen — widrigenfalls er seinenLaden schließen müsse. Im Jahre 1629 beabsichtigte der Rat, einemBuchführer — Ludwig Bischoff — den Verkauf der von ihm in Nürn-berg gekauften gebundenen Bücher wenigstens auf den Märkten außerhalbzu gestatten und fragte bei den Buchbindern an, ob sie nichts dar-wider hätten. Die Buchbinder gestatteten es bei einer Strafe von10 Schilling pro Buch; der Rat nahm die Strafbestimmung in seinGewähr auf. Als in den dreißiger Jahren dem Buchdrucker MichaelMeder der Verkauf wenigstens solcher Bücher, die er bei Ulmer Buch-bindern habe binden lassen, gestattet wurde, streikten die Buchbinder undbanden ihm nichts und bewirkten, daß der Rat die Bewilligung schondas Jahr darauf (1635) zurücknahm. Im Jahre 1657 wurde dasVerbot des Verkaufs gebundener Bücher durch Nichtbuchbinder sogarauf die ganze Ulmischc Herrschaft ausgedehnt und der Verkauf nachOrten außerhalb der Herrschaftsgrenzcn nur gestattet, wenn sie in Ulm gebunden worden waren. Daß die Buchbinder, wenn ihnen ihr ver-meintes Monopol auf ungebundene Bücher offiziell aberkannt wurde,gegen die Buchhändler eine Art Buchbindersperre verhängten, kam viel-fach vor. Auch in Bremen ^ mußte, als im Jahre 1655 (3. August)nach den üblichen Streitigkeiten den Buchhändlern der „freie Handelsowohl mit gebundenen als ungebundenen Büchern" vergönnt und be-festigt wurde, dieser Entscheid mit dem energischen Befehl verbunden
Druckschrift
Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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117
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