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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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3. Kapitel: Dcr Buchhändler.

werden: den Buchbindern zu gebieten, sowohl Bergern als Wessels,den beiden freien Buchhändlern, zu binden. Die Buchbinder remon-strierten (15. Sept. 1655), weigerten sich speziell für Bcrgcr er warim Jahre 1643, teils wegen des betrübten Kriegswesens, Gott erbarmees, aus Erfurt vertrieben, wo ihn seine Eltern und Batervon Jugendauf beim Buchhandel erzogen", teils wegen Liebe zu dcr Stadt Bremen und darin verspürter Kommodität, hierher eingewandert und hatte, derfremde freie Buchhändler, die althcimischen Buchbinder zuerst aus demHandel mit ungebundener Materie verdrängt uud dann ihr beanspruchtesMonopol auf gebundene Bücher gebrochen Bücher einzubinden, wozuniemand sie zwingen könne, und verschanzten sich hinter dcr Scnats-vcrordnung vom 20. Juni 1638 (Alleinrecht der Buchbinder zum Verkaufvon Gesang- und Evangclienbllchern, Kalendern u. a.). Dcr Senathielt den Erlaß vom 3. August aufrecht.

Wir sehen deutlich, auf welchem Gebiete sich die beiderseitigenSphären berührten, in welcher Weise sich die Verhältnisse endlich setzenmußten, nach welchen Richtungen sich die beiderseitigen Ansprüche zuÜbertreibungen, die den Verhältnissen nicht angemessen waren, aus-dehnten. Der Buchhändler und Buchdrucker darf keine Bücher binden(Braunsbcrg 1614: nur die von ihm selbst gedruckten ^) und nur un-gebundene einführen (so ausdrücklich: Wien 1677^") und verkaufen(Ulm 1634: es sehe dann, daz Ers allhic einbinden lassen^; ebensoWürzburg 1?70fg.^), den Buchbindern ist der Handel mit kleinenSchul- und Betbüchcrn, Kalendern, Schreibtafeln nnd dergleichen Kleinig-keiten, sowohl gebundenen, als rohen gestattet (Stettin 1621: kein Ein-trag geschehen^; Straßburg 1652 und 1772: nurallhicr getrucktc"^;Berlin 1669: nur gebunden, wobei nicht nur Lowwenwiii in allenFakultäten, sondern auch große und kleine Bibeln und Postillen aus-drücklich ausgenommen^, während sie ihnen z. B. in Dresden 1676fg.gestattet warcn^). Das Gencralprivilcg für die Kur und Mark Branden-burg vom 24. Dezember 1734 setzte als Berechtigung dcr Buchbinderaußer dem Einbinden auf Bestellung, dcr Anfertigung von und demHandel mit Pappkastcn und Futteralen und dem Haudcl mit Kupferstichenund Kalendern den Handel nur mit neuen gebundenen Büchern fest. Einesehr genaue Spezifikation dcr sogenanntenkleinen Ware" finden wir ineinem Privileg der Straßburger Buchhändler vom Jahre 1772. Es gibt