Endgültige Stellung des Buchbinders. Buchhändler nicht zünftig. 119
dm Buchbindern zum Handel frei „alle Arten von beyderley ReligionenHand- Gebet- und andere dergleichen geistliche Büchlein, in duodez undkleinerem Format mit Ausschließung der octav und größeren Editionenderselben; die in Nürnberg und anderswo gedruckte Psalter in duodez uudkleinere; Evangelien und Episteln, lateinisch und teutsch; die Vesper undMeßbüchlcin; ncne Testamente in teutscher Sprache in octavo und klcincrmFormat, aber keine auswärts gedruckte Biblen, in welcherlei) Formatund Sprache es scyn möchte; alle in der Provinz Elsaß gedrucktegeistliche Büchlein für beyderley Religionen als Catcchismus, Gesang-bücher und dergleichen, sodann die gewohnliche Land-Ealender-Waarcnfür Stadt- und Landleutc".^
Derselbe vom Geiste der Zunft und des Monopols beherrschte Kampfum gesicherte uud unbeeinträchtigte gewerbliche Existenz wurde aber auchinnerhalb des Buchhandels selbst geführt, gerade um so mehr, je wenigervon Jahrzehnt zn Jahrzehnt das Monopol in die Zeiten des immer un-gestümer heran- und herausdrängenden PolyPols paßte. Zu Korpora-tions-, geschweige wirklichen Jnnungsbildungcn ist es im Buchhandel deralten und mittlem Zeit nirgends gekommen. Daß die Buchhändlerin einigen Städten Zünften eingegliedert waren, hat hiermit nichts zuthun. Sie hatten keine Jnnungsordnung; der Anschluß hatte keineandere Bedeutung, als die, daß sie die Zunftabgabcn entrichten sollten.Die Begründung war dabei eine verschiedene. Entweder lag eine ausIrrtum, Herkommen und Gewaltsamkeit zusammengesetzte Vermischungmit dem Buchdruckerhandwerk vor; so in Straßburg , wo der Buch-handel durch seine Verbindung mit dem Buchdruck sehr wider seinenWillen in die Zunft zur Stelz hineingezogen wurde. ^ Oder derBuchhändler wurde als Händler in die Kramerzunft gezwungen; soin Basel . Im Jahre 1654 beschwerte sich hier die Zunft zur Saffran(Krämer), daß der Buchhändler Ludwig König sich beharrlich weigere,ihre Zunft zu empfahcn und hoch uud nieder dahin zu dienen, wie erdoch vcrmög der Ordnung schuldig sei. Der Rat erkannte im Sinneder Zunft, „weil H. Ludwig König einen offenen Laden habe, und dasHandelshaus brauche"; 1655.^ Das Verlangen danach aber, sich, aufGrund staatlich garantierter Artikel, korporativ, womöglich innnngs-mäßig zusammenzuschließen, war im deutschen Buchhandel lebhaft vor-