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3. Kapitel: Der Buchhändler.
Händen, und es ist ein für den Entwickelungscharakter der ersten Hälfteunseres Zeitraums bedeutsames Zeichen, daß in ihm auf beiden Mcß-plätzcn die ersten Versuche dazu gemacht worden sind; in Frankfurt 1669, in Leipzig 1696; zu einem Ergebnis haben freilich beide nichtgeführt.
Die Breslauer Buchhändler sprachen in der ersten Hälfte der neun-ziger Jahre des 16. Jahrhunderts von ihrer Buchhändlerordnung („wiedervnnß Buchhanndler Ordnung"), aber damit war nur das Natsverbotdes Feilhaltens an Sonn- und Feiertagen vor den Pfarrkirchen und aufdem Markte durch Buchdrucker und Briefmaler gemeint. Wohl hattensie das Verlangen, das in allen größern Städten die deutschen Buch-händler beseelte, im Jahre 1590 besonders deutlich zur Sprache gebrachtund, „dieweill Breßlaw im Heyligen Römischen Reich sehr berühmbt",darum gebeten, daß „ein orotnung aufgerichtet, die Hanndtwerge vnndHanndell nicht vnndcreinncmdcr gemischt" würden; wobei sie zunächst andie Buchbinder dachten. Der Rat beschied sie aber, man solle eö „diseZeit beruhen lassen", er werde im einzelnen Falle mit gebührlichein Ein-sehen zu verfahren wissend" Der Breslauer Fall ist typisch. Wennman nach Bnchhändlcrordnungen sucht, so muß man sie in den Artikelnder Buchdrucker- und Buchbinderordnuugcn suchen^"" oder in Gesetzen undVerordnungen allgemeiner oder besonderer Natur, fast stets für denEinzelfall erlassen und so immer und immer wiederholt. Die Frank-furter erneuerte Buchdruckcrordnung vom Jahre 1660 selbst überschreibtihren ersten Abschnitt: „die Buchdruckereyen, Verleger, Trucker undGesellen insgemein betreffende", und erst die folgenden speziell: „dieTrucker belcmgcudt", „Bon der Setzer und Trucker Besoldung" und„Von Auffnehmung der Possilircr s— Postuliere^ etc." Das ist freilichgerade ein Zeugnis gegen, nicht für die Aufnahme des spezifischen Buch-handels in die Druckcrordnungcn. Der Drucker ist ihnen der Drucker-verlegcr, und nur, soweit die allgemeinen Bestimmungen des ersten Ab-schnitts, in dem im Unterschied zu den folgenden, die nur den Betriebder Druckerei als solcher betreffen, der Drucker zugleich als Verlegererscheint, den Verlag überhaupt angehen, ist damit der Sortimentcrver-legcr mit getroffen. Andere Ordnungen gehen aber weiter. Nicht nur,daß die Hamburger vom Jahre 1651 bei dem Verbot von Pasquillenauch „die mit Büchern, Landkarten und Kupfcrstückcn Handlung treiben"