Buchhändlerische Bestimmungen der Buchdruckerordnnngen,
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im Unterschied zu den Druckern besonders namhaft macht, die erneuerteZüricher Censur- und Druckordnung vom Jahre 1711 bei den Be-stimmungen über Censur und Nachdru-k auch „Buchführer, Buchbinderoder jemands andern" nennt (Art. 5) und die Aufsicht der Ccnsoren(Visitatoren) ausdrücklich auf Buchläden und fremde Buchführer erstreckt.Die Nürnberger „Buchdrucker, Formschncider und Brieffmaler Pflicht",die sich in den? 1629 „crneuetcn und zusammengetragenen" Gesetzenaller Nürnberger Handwerke findet, schreibt den Buchdruckern, Buch-führcrn, Formschncidern, Briefmalern und denen „so damit Handierungund Krttmerey treiben", vor, nach jedem Besuch fremder Messen undJahrmärkte erstens ein allgemeines Verzeichnis sämtlicher Meß- oderMarktnovitcitcn, zweitens ein spezielles Verzeichnis aller von dem Be-treffenden daselbst eingehandelten Bücher einzureichen; ebenso jederzeit einVerzeichnis aller Bücher u. s. w., die sie zwischen den Messen undMärkten zugeschickt oder zugebracht erhalten oder erhandeln, zur Handzu haben; ja schützt die Buchführer und Trucker gegen den Sortiments-handel der Landfahrer und Hausierer." Die erneuerte Nürnberger Buch-druckerordnung vom Jahre 1673 nahm diese Bestimmungen auf; sieverordnet weiter Visitation und Inspektion der „Buchlüden und Drucke-reien", verbietet Buchhändlern und Verlegern die Drucklegung der Bücherund Kalender außerhalb des Stadtgebiets, untersagt den Sortiments-handel auch der Buchbinder, ermahnt die Buchführcr zu leidlichem Lohnan die Buchbinder und verbietet das Einbindenlassen außerhalb des Stadt-gebiets seitens der Buchführcr. Zu wirklichen und besondcrn Buchhändler-ordnungen und buchhändlerischen Vorstehern in einzelnen Städten kames erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Die OrdnungenWersen damit, floß der lebendige Strom der EntWickelung auch viel stärker,reicher und rascher, von ihrer Seite doch ein Streiflicht auf die allgemeineEntwickelungsrichtung des Buchhandels von der Stufe der Herrschaft desDruckerverlags und der Buchkrümerei zu der der Herrschaft des reinenund selbständigen Buchhandels.
Es ist um so wertvoller, daß, während wir von dem Vorhaben derLeipziger Buchhändler, sich zu einer Innung zusammenzuschließen, nichtsweiter wissen, als daß es schon in den Vorstadien der einleitenden Ver-handlungen zwischen Buchhandel und Rat stecken geblieben sein muß^,die Statuten, die dem Frankfurter Lokalverein zu Grunde liegen sollten,