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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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Z. Kapitel: Der Buchhändler.

in denVerglichenen Puncta" vom Jahre 1669 vorliegen.^ DieBuchhändler unterschieden darin den berufsmäßigen Buchhändler einer-seits, der zum Verlags- und Sortiments- oder Tauschhandel mit allenbeliebigen Büchern berechtigt ist; und vier buchgcwcrblichc Geschäfts-zweige andrerseits, die an sich (mit Ausnahme der Buchbinder) nur zum Ver-lag und zum Verkauf ihres eigenen Verlags berechtigt sind, während ihreBerechtigung zum Sortimentshandcl, d. h. zum Handel mit andern alsihren eigenen (licim Buchbinder: von ihm selbst eingebundenen) Büchernan besondere Bedingungen geknüpft wird, an die zugleich jeder künftigsich neu etablierende reine Buchhändler gebunden ist, der nicht eine be-stehende Buchhandlung durch Erbgang, Heirat oder sonstige Successionerwirbt. Der Buchdrucker darf alle sclbstgedrucktcn Materienverlegen. Eine besondere Bestimmung verbietet ihm das Zurückbehaltenjeglichen Zuschusses. Der Buchbinder darf gar nichts verlegen und nurvom Buchhändler roh angekaufte und von ihm selbst gebundene Bücher,kleine Büchlein" als Händler verkaufen. Der Kunsthändler und Form-schneidcr darf nur Bücher, dieKunstsachen und notwendige Kupfcr-odcr Holzsigurcn erfordern", der Kupferstecher nur einzelne Kupferstückeoder ganze Bilder- und Figurcnbüchcr verlegen und verkaufen. Zu denvier Klassen kommt endlich der Sclbstvcrleger, der nur seine eigenenWerke verlegen und verkaufen und, wenn er sie nicht selbst verkauft,nur durch Buchhändler verhandeln lassen darf. Alle übrigen, die nichtzu einer der genannten Klassen gehören, sollen gänzlich kassiert und zumBuchhandel in keiner Weise zugelassen werden. Die Bedingungen zumSortimentshandcl und zum Buchhandel neu, wie oben angegeben, sichetablierender Buchhändler sind eine mindestens fünfjährige Lehr- undeine mindestens zweijährige Diencrzcit. Es folgen darauf noch vierBestimmungen: Verbot des Buchhandels der Juden, Bestimmungen gegenden Nachdruck, Verbot der Büchcrauktioncn und das endgültige Abstehenvon jedem Versuche einer Büchcrtarc. Die ganzeOrdnung" dachten sichdie Buchhändler dadurch sichergestellt, daß ihre Übertretung vonnahm-haffter straf vnd Kaiserlicher Vngnadc" begleitet sein sollte. Von that-sächlichcm Erfolg war aber der Frankfurter Versuch ebenso wenig, wie derLeipziger. Und beide waren die einzigen in unserm ganzen Zeitraum.

Unter diesen Umstände» spielen hier in gewerberechtlicher Beziehungdie Privilegien (zum Betriebe des Handels) eine um so bedeutsamere