Rolle und mußte das Streben nach behördlicher Festsetzung der Zahl undEindämmung der Konkurrenz fremder Elemente zwischen den Messenund Märkten im Buchhandel nur um so kräftiger sein. Auch diese Er-scheinungen beginnen mit dem Anfang unserer zweiten Hauptperiodcdeutlich aufzutreten. Buchhändlcrprivilcgicn sind hauptsächlich aus Branden-burg-Preußen erhalten oder doch bisher bekannt geworden. Das ältesteBuchhändlcrprivilcg ist von Johans George (Johann Georg I. ) im Jahre1594 dem Buchhcndclcr Hanß Werner zu Collen an der Spree ausgestellt.Es entbindet ihn, da er des Hin- und Widerrciscns halber nicht vielmüßig sein könne, von allen Ämtern, damit man sonst andere Bürgerund Einwohner zu belegen pflege, ermächtigt ihn zum Verlag allerhandnützlicher und zulässiger Bücher in guten Künsten und allen Fakultäten,bindet ihn an die Präventivcensur der Professoren der Universität Frank-furt a. O., erteilt ihm ein Gencralprivilcg gegen Nachdruck für seinensämtlichen gegenwärtigen und zukünstigeu Verlag in den brandcnburgischcnLanden (Strafe: Konfiskation und 200 Thaler, beides zur Hälfte andie Kammer, zur Hälfte an Werner), trägt Bürgermeistern und Rath-manncn beider Städte Berlin und Cöllen auf, ihn den Berliner undCölncr Buchbindern gegenüber zu sichern („bcy welchen der vnfleiß be-funden, dem soll das Buchbindcn verbotten, vnd Ihme Hanßen Wernerngestattet werden, eine eigene Wcrckstatt mit Buchbinder Gesellen zue-halten") und darauf zu sehen, daß er außerhalb der Wochen- und Jahr-märkte nicht von auswärtigen Buchführern „zu nachtheiligcn vorsängevbcr macht" werde; und endlich Wernern selbst, die Käufer mit demPreise nicht zu übersetzen.^ — Die übrigen Buchhändlcrprivilcgicn gleichenim wesentlichen diesem Privilegs; nur betonen andere den Handel mitgebundenen und ungebundenen Büchern (Königsberg, 1656), auch danebennoch besonders mit Kupfern und schlechten sowohl als illuminierten Land-karten (Berlin , 1660), schärfen die Aufgabe ein, für ein ausreichendesSortiment zu sorgen (Berlin , 1700), schreiben die Lieferung von Pflicht-exemplaren vor (vier an der Zahl; Berlin 1700), drohen für den Fallder Prcisübersetzung eine Taxe für den Sortimcntsbctrieb an (Dresden ,1651 und 1729^), enthalten Zollbefreiungen (Königsberg, 1656) undendlich die ausdrückliche Zusage, daß daneben niemand sonst Buchhandeltreiben dürfe (Berlin , 1660: „sonsten niemandt in gedachten diesen UnsernKesiüknx Städten (außer den andern Buchladen, so von Martin Guthcn
Druckschrift
Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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