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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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Z. Kapitel: Der Buchhändler.

würden sich eines Urteils über ihn enthalten und lediglich (an Rektorund Senat) berichten,was vorgegangen". Der geangstetc Buchbinderahnte sehr wohl, was das zu bedeuten hatte; in seiner Verzweiflungflehte er, man möchte ihn doch noch in der Praxis prüfen, indem ererklärte, daß er esauf eine Sortierung, Jnventierung und Setzungvon Büchern in gewisse gleiche Teile lieber wollte ankommen lassen,meinend, wenn er die Autoren sähe, daß er sie Wohl kennte". DieProfessoren, ob sie sich nun davon ein besseres Ergebnis versprachenoder, was wahrscheinlicher ist, nicht, gewährten die Bitte und ließen einePartie gebundener und ungebundener Bücher ins Senatszimmcr bringen,über die Lange in einigen Tagen einen Katalog anfertigen mußte.In einem dem Bericht an den Senat beigefügten Begleitschreiben, indem die Examinatoren dem Prüfling dennoch eine vollständige Censurerteilen, heißt es: er habe weder von den »utoribus selbst, noch derselbensMionidus den erforderten Bescheid nicht geben können, im Katalog seibald der Autor nicht recht geschrieben, bald sonst ein Titel nicht rechtformiert, bei der Supplieruug der Defekte seien so manche Versehenuntergelaufen, mit der Gcgcncinandersetzung der Bücher, worin einesBuchführcrs Amt gutcnteils mit bestehe, habe er wegen eingestandenerUnwissenheit der Tax überhaupt nichts anfangen können. Indessender junge Lange sollte für seine ausgestandene Angst und Pein reichlichentschädigt werden. Dem Großen Kurfürsten, der so häufig seine Ab-neigung gegen das Monopol im Buchhandel ausgesprochen hat, genügtees, daß er der Form nach xrg.sstg.nt1a xigsstiit hatte und den bisherallein privilegierten Buchhändlern also kein willkürlicher Eintrag geschah;am 14. Juli 1773 stellte er ihm sein Buchhändlcrprivileg aus. InZukunft ist nicht jedesmal von der vollzogenen Abnahme einer Prüfungausdrücklich die Rede; aber nur zweimal ist sie, unter besondern Um-ständen, im weitcrn Verlaufe des 17. Jahrhunderts in der That aus-gefallen; für diesen Zeitraum wenigstens hat die Bestimmung, daß derum die Konzession zum Buchhandel Nachsuchende, falls er ihn nichtordnungsgemäß erlernt hatte, zu einem Examen angehalten werden konnte,als Regel gegolten.

In Ulm'' ' bestand im 17. Jahrhundert eine wahre Herrschaft derBuchbinder. Es mögen angesessene, mit den Patricicrn liierte Leute ge-wesen sein; die Buchdrucker zogen meist als mittellose, vom Rate mit