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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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Wandernde Buch- und Bildcrkrümer.

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Adrian Beier es beschreibt (1690): ein lahmer Lehnstuhl, den sie beimMarktknccht mieteten, und auf dem sie selber Posto faßten; danebensuchten sie besonders die Wirtsstuben ab. Als Typus eines eigentlichenBuchkrämers um das Jahr 1700 kann Johann Janson (Ganso) dienen^,der gleichzeitig in Zerbst und Leipzig domiziliert war. Er war erstSchuster und dann Soldat, und nachdem erlahm gehauen" worden, trieber nun einen Handel mitkleinen Büchelchen". Er streifte im Landeumher, ließ dabei auch kleine Ware selbst drucken, die er auch (z. B.in Halle) ccnsieren ließ; von den Buchdruckern nahm er einschlägigeWare in Hunderten; natürlich wurde dabei der Nachdruck bevorzugt.Daneben unterstützte er seine Kolportage durch die Thätigkcit besondersvon Kindern, seinen eigenen und fremden; bei einer Konfiskation imJahre 1697 erwischte ein Leipziger Stadtknecht deren drei, die aufJansons Rechnung Lieder, Dissertationen u. dergl. vertrieben. Dasist schon gleichsam ein Großbetrieb im Kleinen.

Den Behörden waren die Hausierer ebenso ein Dorn im Auge,wie den ansässigen Buchhändlern, Buchdruckern, Buchbindern (und Brief-malern selbst). Fragwürdige Gestalten vielfach, diese Zug- und Strich-vögel; oft in besonders naher Beziehung zu denWinkeldruckereien";dann es gehört mehr zuer truckherei alß nur bricfmahlcrs stöckh truckhenund in allen wenckhlen . . truckherei ufrichteu", sagt eine AugsburgerVerordnung zu Beginn des Dreißigjährigen Kriegs. Und dabei in derengsten Berührung mit dem großen Haufen. Eine Salzburger Ver-ordnung vom Jahre 1750^ richtet sich gegen dieKleinwaaren-,Bilder- und Kupferkrämer", die mitabergläubischen, unwahrhaftcn,ungereimten und schädlichen Büchern, Gedeihen, Ablässen und Offen-barungen, den guten Sitten zuwider laufenden Geschichten, Gedichten,Gesäugen u. dergl." handeln, sieden gemeinen Leuten cinschwatzcn"und sie dadurchzum Anstoß verleiten"; und verbietet ihnen den Handelmit allen gedruckten Büchern, Bildern u. s. w. mit Ausnahme derKalender und der von geistlicher und weltlicher Obrigkeit approbiertenBilder bei empfindlicher Strafe und Konfiskation. Dergleichen Verord-nungen sind vom 16. Jahrhundert an bis ins 19. hinein überall häufig,und wie hier, so wird dabei auch sonst öfters darauf hingewiesen, wie geradediese Händler den gemeinen Mann zu fassen und zu saugen wußten.^