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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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Kursächsische Bücherkommission.

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von Hagenau war, die Kommissionen für diesen und Wolf Präunleinbesorgt zu haben er scheint wenigstens in allen Messen anwesendgewesen zu sein, klagte ihre Schulden ein, quittierte über Zahlungen ansie, sondern nachdem er einen selbständigen Buchhandel begonnenhatte, waren im Jahre 1552 Michael Lotter in Magdeburg , der Lagerbei ihm hielt, und Conrad Riihel in Wittenberg , im Jahre 1554 JohannLoffler in Wittenberg seine Kommittenten.

Das Jahr 1569, in dem in Frankfurt die Kaiserliche Bücher-kommission eingesetzt wurde, war auch das Jahr der Konstituierung derkursächsischen Bücherkommission.

Die reguläre Präventivcensur war im Albcrtinischen Sachsen zugleichmit der Reformation im Jahre 1539 eingeführt worden und wurdein Leipzig zunächst durch den Rat ausgeübt (Verordnung vom 10. Maiund vom 9. August: in der letzteren Befehl der Revision der Buch-druckercien aller acht Tage). Die unmittelbare Vorgeschichte der kur-sächsischcn Bücherkommission beginnt indes erst mit der Verfügung vom1. Februar 1558: sie schrieb vor, fürderhin schlechterdings nichts druckenoder feilhaben zu lassen, ohne daß es zuvor vom Rektor der Universität,dem Leipziger Superintendenten und dem Rate mit Fleiß übersehen wordensei. Stellung und Bedeutung des Superintendenten ist im Reskriptvom 1. April 1560 schwankend, in dem vom 14. Sept. 1562 wirdseiner nicht mehr gedacht; der Universität (Rektor und vier Dekanen)übertrugen beide Reskripte die Censur, dem Rate in erster Linie diePrcßpolizei; nur hinsichtlich der einheimischen, der Censur der Universitätentgangenen und hinsichtlich der von auswärts eingebrachten Druckschriftensollte er über die polizeiliche Überwachung, die Exekutive hinausgehendeigene Censurberechtigung behalten. Im Jahre 1569 reskribierte derKurfürst unterm 25. April zum ersten mal an Rsewr, üoewres undUaUstri der Universität und an den Rat gemeinschaftlich: die Ver-treter beider Korporationen, der Universität und des Rates, bildeten einegemeinsame Behörde zur Beaufsichtigung des Preßgewerbes der kursäch-sischen Lande.

Das sächsische Ccnsurwesen trug das Gepräge, wie es dem damaligenCensurwesen überhaupt eigentümlich war, und wie die Reichsvcrordnungenvon 1524 bis 1570 es umrissen und festgestellt hatten.^ Im Anschluß