Kursächsische Preßgesetzgebung uud Preßpolizci.
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survorschriften hinaus gehen aber, vom Buchdruckercid abgesehen, diefolgenden Punkte: in denen der Nachdruck als Sünde gegen das siebenteGebot für „bey Peen verboten vnd abgeschafft" erklart, die Einrich-tung der Generalprivilegien, weil sie Anlaß geben, „viel unnötiger vnduntüchtiger Bücher zu drucken, auch wonoxolig, vnd Steigerung desBüchcrkauffs anzustifften", für kassiert erklärt wird (es sollen künftignur noch Spczialprivilegien erteilt werden), gute, von den Univer-sitäten examinierte Korrektoren vorgeschrieben und die Buchdrucker ver-warnt werden, das gute Papier, das die Verleger zu großen Werken indie Druckereien schaffen, nicht, wie man's leider oft mit Verdruß sehenmüsse, zu verparticrcn noch auszuwechseln — um Epithalamia (Hoch-zeits-), Epiccdia (Leichengcdichte) und dergleichen Earmina daraufzu-druckcn — und dafür in die großen Opera geringeres Papier einzu-schicßcn. Auch das Sinken der Buchdruckertechnik hatte damals, wieunsere Verordnung beweist, die öffentliche Aufmerksamkeit bereits aufsich gezogen: die Buchdrucker wurden, da aus etlichen gedruckten Büchernhervorgehe, daß sich in etlichen Offizinen Leute befänden, die sich aufsBuchdrücken, recht Format machen, den Firniß recht zuzurichten unddergleichen nicht zum besten verständen, aufgefordert, eine Innung zugründen, sei es an jeder Universität, sei es an beiden Universitätenzusammen, damit niemand ohne „Probe" zugelassen und die Zahlder Buchdruckcreicn nicht so vermehrt würde. Der Eid, den Buchhändlerund Buchdrucker auf die vorgeschriebenen Artikel leisten sollten, lautete:Was mihr vorgelesen ist, vnd ich alß woll verstanden, auch darauffmeine trew gegeben habe, demselben gercde, gelobe vndt schwere ich N. N.(soviel mihr alß einem Buchhändler daruon zukommt) vnd ich N. N.lsovicl mich alß einen Drucker belanget) gemcß zu leben vndt nachzu-kommen, trcwlich vnd sonder gefehrdc, alß war mir Gott helffe, durchJcsum Christum sampt heiligen Geist. Amen.
Die Sorge für korrekten Text nnd gute Ausstattung bekundeten,abgesehen von der entsprechenden stehenden Privilegformcl, seitdem auchandere Verordnungen; so der Visitationsabschicd der Universität Witten-berg vom 22. Oktober 1614, der Rektor und Dekanen aufträgt, daran-zuscin, daß schöne Typen, gutes Papier und tüchtige Korrektoren ge-braucht, insonderheit aber forthin die Korrektur der Bibeln nur vonden beiden Stipendiaten tusologms — „gegen ziemlicher Ergötzung,
Geschichte des Deutschen Buchhandels. II. 11