Leipziger Meßprivileg.
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Begutachtung, ob der „Neuerung" stattzugeben sei, an die Deputiertender Büchcrkommission überwiesen. Die Büchcrkommission erforderte Gut-achten der Leipziger Buchhändler und Buchdrucker. Die Buchhändlererklärten (28. Januar 1600), es erscheine ihnen „sehr bcfrcmtlich", „dassolches bey ihrer F. G. ^Fürstlichen Gnaden^ zuc höchsten Verderb dieserlanndcn zucsucheu Gruppcubach sich gantz vnvorschcmbt vnterstehen" dürfe.Denn erstens: die privilegierten Bücher konnten in Sachsen nicht gedruckt,die anderswo veranstalteten Nachdrucke davou iu Sachsen nicht verkauftwerden; man müßte, um die Bücher zu bekommen, dem fremden Tübinger nach Frankfurt nachziehen; während umgekehrt das Geld im Lande bliebeund die Bücher im Nachdruck billiger verkauft werde» köunrcn, als Gruppen-bach seine alsdann monopolisierten Originale geben würde, die man nochdazu mit großen Reisekosten und teuerm Fuhrlohn hcranschaffen müßte.Zweitens geschehe damit den heimischen Buchdruckern, Buchbindern, Papier -machcrn u. s. w. Abbruch; und ebenso drittens dem Publikum. Alles dasaber um so mehr, als außerhalb des Kurfürstentums durch die sächsischenPrivilegien niemand gebunden werde. Mit den kaiserlichen Privilegienist das eine andere Sache. Sie lauten aufs ganze Römische Reich .Erhält aber ein Original ein fremdes Territorialprivilcg, so bedeutetdas eine harte und ungerechte einseitige Benachteiligung der Bürgerdieses Territoriums: diejenigen aller übrigen Territorien dürfen ihreHände danach ausstrecken, nur die dieses einen Territoriums nicht.„Folget verwegen vnvormeientlich des Gruppenbachs snchcn nur alleinewieder vnS, vndt alle dieses hochlöblichcn Ehurfürstcnthumbs Untcrthancnthut lauffen vnndt gereichen." Sollten sich dieser Tübingischc Buchdruckerund andere Ausländische kursüchsischer Privilegien zu getrosten haben, so„wurde der hcmndel zumal schwach vndt geringe oder wohl gantz vndtgar von hinnen in frembdc lande vorleitct werden".
Es ist dabei zu bemerken, daß es sich, wie jedenfalls auch bei demGesuch von Johann Spieß — wir hören leider nur, daß er um einPrivilegium über etlicher vornehmer Theologen Bücher nachsuchte —zunächst offenbar um einen Borstoß der Exterritorialen gegen diemonopolmüßige Ausbeutung von Privilegien über ein ganzes Gebiethandelte. Das zeigt sich schon in den Beispielen, die die Buchhändleranführen, um zu belegen, wie sie auch so schon dem interterritorialenNachdruck ausgesetzt seien. Als Bücher, die ihnen, selbst wenn sie kur-