Leipziger Meßprivileg. Die Pflichtexemplare. 17Z
dazu zu nehmen. Das neue Meßprivileg behielt damit dauernd dieSpuren des alten rein territorialen Privilegwesens: nur bei ihm hattedie Bedingung Sinn und Bedeutung, nicht mehr bei einem Privileg,das Kursachscn einem Ostpreußen oder Schwaben erteilte.
Die Gültigkeitsdauer der sächsischen Meßprivilcgien war, wie in derRegel die der kaiserlichen, eine zehnjährige, während die landesherrlicheneigentlichen Gewerbeprivilcgien erst mit dem Tode des Privilegierten unddes Herrschers abliefen. Nach Ablauf der Privilegfrist konnten diePrivilegien erneuert werden; beim Regierungswechsel galten sie eben-falls für erloschen und mußten, sollten sie rechtskräftig bleiben, ebenfallsvon neuem ausgebracht werden.
Eine solche Erneuerung war, gleich der ursprünglichen Privilegierung,wie in Frankfurt so auch in Leipzig mit der Leistung einer Anzahlvon Pflichtexemplaren verbunden. Unter Kurfürst August und Christian I. wurden nur zwei bis drei Exemplare gefordert, und zwar nur vom„ersten Druck". Jetzt, unter Christian II. (1591—1611), als dergeschäftliche Wert der sächsischen Privilegien und damit ihre fiskalischeAusbcutungsfähigkeit stieg, mußte, während das kaiserliche Privilegdamals die frachtfreie Lieferung von nur drei Pflichtcxemplarcu nachWien bedang (dazu seit dem Jahre 1608 ein Exemplar auch von un-privilegierten Büchern), ein Privileg mit achtzehn Pflichtexemplaren er-kauft werden, und zwar „von allen kormatkn" und „als offt es gedrucket";die Einsendung — an das Oberkonsistorium in Dresden , das dagegeneine Bescheinigung ausstellte — geschah ebenfalls auf Kosten des Buch-händlers. Dazu kam für die Einheimischen noch mehr. Die Verordnungvom Jahre 1594 hatte den Ccnsoren anheimgegeben, ob sie sich vielleichtfür ihre Mühe mit Büchern vergnügen lassen wollten. Bald forderten inder That die philosophische und medizinische Fakultät von den unter ihreCensur gehörigen Büchern je zwei Exemplare, die theologische sogar vier,ja die juristische zwölf. Außerdem schrieb die Büchcrkommission imJahre 1615 die Ablieferung eines Exemplars von jedem, auch unprivi-legierten Buche an die Universitätsbibliothek vor. Begreiflich, daßEinheimische und Auswärtige solchen Forderungen den möglichsten Wider-stand entgegensetzten. Die wiederholten diesbezüglichen an die Bttcher-kommission gerichteten kurfürstlichen Verordnungen sprechen deutlich genug;eine solche von 1609 befiehlt den Nachweis über Ablieferung und die Nach-