Nachdruck und Privileg; Jusinuatiou,
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vor versammeltem Rate „in gewonlichen Nathsitz". Das Wesentlichewar natürlich dies, daß das Protokoll die Titel der privilegierten Bücherund die Namen der erschienenen Buchhändler enthielt.
In demselben Jahre 1606 wird zum ersten mal als „Buchhändler-brauch" angegeben, daß vor Insinuation des Privilegs veranstaltete Nach-drucke auch weiter verkauft werden dürften, wenn der Nachdrucker sienach erfolgter Insinuation dem Privilegbesitzcr zum Kaufe angeboten unddieser die Übernahme abgelehnt hatte. Beides, die Notwendigkeit dervor der Strasthat bewirkten Insinuation und der genannte „Buch-händlcrbrauch", wurde durch am 10. Oktober 1622 publizierten Spruchdes Leipziger Schöppenstuhls auf Grund buchhändlcrischer Zeugenver-nehmung anerkannt. Übrigens wurde die amtliche Insinuation, inder Weise, wie sie im Jahre 1606 zum ersten mal vorgenommenwurde, seit jenem Jahre nicht sofort zum allgemein beobachteten Ge-brauch. Stehend scheint er erst geworden zu sein, als den zur Preß-polizei deputierten Mitgliedern der Universität und des Rats in derPerson eines Büchcrfiskals ein Unterbeamter beigeordnet wurde, derdiese Aufgabe dem Aktor der Bücherkommission, dem Rate der StadtLeipzig , abnahm, d. h. etwa seit Beginn des Dreißigjährigen Kriegs.
Geschichte des Deutschen Buchhandels. II.
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