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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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176 4.Kapitel: DicEntwickclungderLeipzigcrBüchermcsse biszumZvjähr.Kriege.

tümlichc Werke erteilte Privileg das Recht auf die freie Verfügungüber das Eigentum überhaupt erst schaffen, verleihen und gewährensollte. Die angeführten Verordnungen erklären ganz allgemein, daß,wenn die Bedingung der Leistung der Pflichtexemplare nicht erfülltwerde, das Privileg nicht etwa kassiert, d. h. die Beschleunigung undVereinfachung der Rechtshilfe, oder selbst die Rechtshilfe überhauptentzogen werden, sondern an andere erteilt werden solle, sodaßalso damit, wie es die spätern Bekämpfcr dieser Anschauung, die hiererst in einem allerersten Keime sichtbar wird, formulierten, die Institutiondes Privilegs einer Enteignung des rechtmäßigen Besitzers gleichkam.Der Boden, aus dein solche Übung und Anschauung erwuchs, war, wirsehen es deutlich, die Auffassung dieser Dinge ganz im Lichte territorialenGewerbcschutzes.

Mit dem Umstände, daß der Nachdruck nur auf Grund einer Pri-vilegvcrletzung verfolgt wurde, hing es zusammen, daß wie in Frankfurt so auch in Leipzig als Bedingung der Strafbarkeit des Nachdrucks, derEinleitung gerichtlichen Verfahrens in Nachdruckssachen der urkundlicheNachweis die einfache mündliche Mitteilung genügte nicht derpersönlichen Insinuation, d. h. der dem Beklagten vermittelten Kenntnisdes Privilegs galt. Der erste überlieferte Fall dieser Art stammtaus dem Jahre 1594; damals beriefen sich drei wegen Veranstaltungund Vertrieb von Nachdrucksausgabcn verklagte Buchhändler aus Witten-berg, Magdeburg und Helmstädt darauf, daß ihnen die betreffendenPrivilegienniemals gcburlichen insinuiiet worden". In diesem Fallewurde die Beschlagnahme allerdings trotzdem bis zu fernerer Deduzicrungund Ausführung aufrecht erhalten; im Jahre 1597 aber erreichten Buch-händler aus Magdeburg und Frankfurt a. mit derselben Einwendung,daß ihnen nur die Exemplariakunftigt zuführen" verboten wurde,ohne daß sie in die Privilcgstrafc Konfiskation und Strafsummeverurteilt wurden. Die Form der Insinuation war zuerst eine private,vermutlich durch Notare vollzogene. In der Michaclismcsse 1606 erfolgtedie erste amtliche Jnsinnation durch die städtischen Behörden; die Ein-führung dieser einfachem, angcmcssencrn und würdigern Forin geschahauf Antrag und Anregung der Buchhändler, speziell zweifellos HenningGroßes, der damals nicht weniger als sieben kaiserliche und dreizehnsächsische Privilegien insinuieren ließ. Die Insinuation geschah damals