Handhabung des Privilegwesens.
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uisscn angepaßte Forderung der Buchhändler hinsichtlich der Privilegie-rung der Exterritorialen: den Grundsatz der Gegenseitigkeit. Den dieAnforderungen der Professoren betreffenden Punkt ließ der Befehl inder Schwebe. Er erklärte, ob die Verleger aus gutem Willen allenProfessoren und Doktoren der Fakultät, darein die Bücher gehörten,Exemplaria verehren wollten, stehe zu ihrem Gefallen, wäre es abernicht ein Debitum, noch bei einer oder der andern Fakultät also herge-bracht, so sollten sie darzu nicht verbunden, auch keineswegs mit derEcnsur und Approbation gehindert werden. Das Verhältnis hat sichin der Folgezeit so gestaltet, daß die Universität ihre aus der Ver-ordnung vom Jahre 1594 auf eigene Faust entwickelten überhöhenAnsprüche zum mindesten teilweise aufrecht erhielt, das „Gefallen"der Buchhändler aber darin bestand, sie nicht zu erfüllen. Erst gegenden Schluß des 17. Jahrhunderts brachte ein Urteilsspruch des LeipzigerSchöppcnstuhls jene Ansprüche endgültig zum Schweigen. Der geringenErmäßigung der Gegenleistung für die erteilten Privilegien, die überdiesnur vorübergehend sein sollte, entsprach es, daß die Buchhändler sichdiesen ihren Verpflichtungen nach wie vor, soweit es nur irgend möglichwar, zu entziehen suchten; die vereinzelt auch später vorkommenden kur-fürstlichen Befehle, die Einziehung der Pflichtexemplare zu überwachenund zu veranlassen, wiederholt mit Androhung der Konfiskation allerExemplare des betreffenden Artikels, der Kassation und anderweitigenÜbertragung des Privilegs, beweisen es zudem zur Geuügc. DieHinterziehung war den sächsische«? Buchhändlern natürlich weniger leicht.Desto widerspenstiger scheinen die außcrsächsischen Verleger gewesenzu sein.
Zwei Pnnktc, nnd keine leuchtenden, sind es, die aus diesen diePflichtexemplare betreffenden Verhältnissen als für die Auffassung undHandhabung des Nachdrucks- und Privilcgwcsens seitens der sächsischenBehörden charakteristisch hervortreten. Erstens tritt darin das Interessean dem Gedeihen der Leipziger Büchermcsse gegen das fiskalische inauffälliger Weise in den Hintergrund. Die sächsische Regierung überstiegdie finanziellen Ansprüche der Rcichsgcwalt ganz bedeutend. Zweitensbildete die finanzielle Ausbeutung, zuerst speziell bei der Privilegerneue-rung, die Brücke zu der falschen und der ursprünglichen Natur desPrivilegwesens fremden Auffassung, nach der jedes, auch das auf eigen-