Biicherverbotc befördern den Absatz.
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alten Zeiten, in denen es noch keine gesetzliche „Prcßsrciheit" gab, ebendamit schon eine allgemeine und schwere Beeinträchtigung des Handels mitBüchern bedeutet hätte. Die allgemeinen und besondcrn Verfügungen,in erster Linie kaiserlicher- und kursächsischcrseitS, sind zahlreich, undnicht selten sind auch bei besonder» Anlässen die Klagen der Buchhändler.Aber es ist nützlich, gegenüber den amtlichen Verfügungen, die sogarmit furchtbarer Stimme Strafen — ohne daß sie auch nur ein einzigesMal vollzogen worden wären — an Leib und Blut androhten, undgegenüber den auf den Ton der beweglichsten Klage gestimmtem Bmh-hündlcrcingaben an andere, weniger offizielle Äußerungen zu criuncrn.Wie alt und wie zahlreich sind die teils mehr erbittert, teils mehrresigniert, teils mehr schadenfroh gehaltenen Äußerungen- daß nichts demBuchhändler willkommener sei, als — ein Verbot! Das sagte Sarviin Venedig um die Wende des 16. Jahrhunderts gegenüber den Verbotender päpstlichen JndiceS, das sagte der Jesuit Pictro Lazari, der auf dieJndexdekrete launig das Wort anwandte: Xowhitur Romas , Isgetnr«i'M^; das sagte Leibniz 1668 hinsichtlich der Zensur der kaiserliche»Büchcrkommissiou zu Frankfurt , das haben sich die Buchhändler gegenüberden sächsischen Bücherbchördcn so manches Mal entschlüpfen lassen, und1726 gab ein Leipziger Verleger zu Protokoll: „wie nach beschchencr('»ntisealio» die Nachfrage desto hcfftiger gewesen und hielte nicht davor,daß durch die Lunnscs-lio» der allcrgnädigste Zweck erreichet werdenwürde, indem uuumehr dieses LcriMu» unter der Hand viel häufigerverschrieben und äi^ialürct werden würde.'^ Muratori meinte voneinem der vom päpstlichen Palastmeister verbotenen Schriften Äiglis(-s 1722», dessen satirische Dichtungen von der Ncistlichkeit heftig an-gefeindet wurde», das Verbot werde ihm nur Ruhm und seinen Büchernden größten Absatz schaffen.'-'" Villani erzählt, daß das Verbot desLebens Sixtus V. (Lausanne 1669) die gottlosen Buchhändler nur vcr-aulaßtc — es so teuer wie möglich zu verkaufen.'^ Wir erfahrenebenso aus Schmähschriftprozesscn (z. B. in Hamburg ), daß das Verbotder Pasguillc nur die Wirkung hatte, ihren Preis zu verdoppeln.'^ EinNottcrdamcr Buchhändler, bei dem Andreas Schmitts nach neuen Büchernfragte, legte diesem ein französisches Buch mit der ganz besondern Em-pfehlung vor: es sei von der Polizei verboten; und der Verleger derseit 1656 in Jrcnopolis (Amsterdam ) erscheinenden ZZidliutlisea üalium