454 5- Kapitel: Das bidlivpolische Teutschland; Absatz, Preis, Nachdruck, Ccusur.
l'vlonoruin bemühte sich gar darum, wie derselbe. Schurius erzählt, daßdie Bibliothek verboten werde, um sie rascher und teurer abzusetzen.'^
Wie im Privilcgwcscu innerhalb des Nahmcno allgemeiner Observanzjedes Territorium seine cigcncu Interessen verfolgte: ebenso war es aufdem Gebiete der Buchaufsicht, wenn man sich auch zur Unterdrückungöffentlicher Kritik lieber die Hand reichte, als zur Unterdrückung desNachdrucks. Und wie im Privilcgwesen, so und noch mehr herrschte michim Ecnsurweseu persönliches Belieben. Hinsichtlich der ^cnsurvcrhältnisseist das viel weniger eine Anklage, als hinsichtlich der Rechtsverhältnisse;denn während das Moment des Persönlichen und Willkürlichen aus demRechte schlechterdings zu verschwinden hat, ist es aus der Preßpolizciüberhaupt niemals zu lösen.
Der Gesamtmcchanismus der Buchaufsicht, wie die Rcichoverfassuugihn konstruiert hatte, war klar, einfach und durchsichtig geuug. Diedrei großen Gesichtspunkte, von denen das Censnrwcsen inhaltlich be-herrscht wurde, waren die des Schutzes der Staatsintcresscn, der Religionund der guten Sitten. Ihre Beobachtung geschah von den Landes-herren, der kaiserlichen Büchcrtommissiou und den Rcichsfiscalcn. TicLandesherren resp. Ortsobrigteitcn hatten die Verpflichtung, unter diesendrei Gesichtspunkten alle in ihrem Bereiche erscheinenden Schriften zubesichtigen, den Druck dagegen verstoßender Schriften und den Handeldamit zu verbieten und zu verhindern und auf den Verfasser zu inqui-rierm, sowie gegen Verfasser, Drucker, Verleger und Händler mit „ge-bührender Strafe" zu verfahren. Die vom Reiche verordnete kaiserlicheBücherkommission^"' hatte dem Buchstaben der Rcichögesctze nach eine allge-meine ^cnsuraufsicht zu führen und daneben die besondere Aufgabe, überEingriffe in die Rechte kaiserlich privilegierter Bücher zu wachen. TicRcichsfiScalc hatten die Pflicht, nicht nur gegen Bücher, Verfasser undDrucker, die der Aufmerksamkeit der Obrigkeiten und der Büchcrlommissiouentgangen waren, sondern gegen die Zensoren und die sänmigcn Obrig-keiten selbst zu verfahren.'^" Außerdem ließ auch der Rcichshofratunmittelbar vou Amts wegen Verordnungen und Verfügungen ergehen.Daneben erließ ab und zu auch der Reichstag spezielle Büchcrvcrbotc.
Aber auch die Wirksamkeit dieses Mechanismus entsprach der Ver-fassung des Reiches. Vou unmittelbaren Eingriffen der kaiserlichenGewalt in die territoriale Ecnsur abgesehen — die, wie auf dem Gc-