Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
455
Einzelbild herunterladen
 

Buchaussicht nach dcr Rcichövcrfassun^. Edikt vom 18, Juli 1715, 45>s>

biete des Rcchtsschutzco, in ihrer Wirkung von der politischen Bc-dcntnng oder den politischen Bcrbiuduugcn dcö betroffenen Gebiets ab-hängig waren: die Rcichsvcrordnnngen haben nicht einmal das bewirkenkönnen und die kaiserliche Büchcrbchördc hat sich anch gar nicht ange-strengt, es durchzusetzen, daß in jedem Lande und Händchen eine Eensur-aufsicht überhaupt eingeführt wurde, oder daß ein Wandel in der behag-lichen ^ensurvcrwaltung derjenigen Orte eintrat, die zwar gewissenhaftihre Ecnsur angeordnet hatten, in denen man aber, wie Moscr'^" be-richtet, nicht darüber hielt, sondern durch die Finger sah, ja wohl frohwar, wenn man nicht anfragte und den Kollegiis mit der Zensur, vonder sie nichts hätten, keine Mühe machte; da es dann hieße: wer vielfragt, gehet viel irr!

Das erste und letzte große kaiserliche Preßgesetz unseres Zeitraums,den endgültigen Abschluß der Neichsgcsetzgcbung bildend, ist datiert vom18. Juli 1715.2'" einmal die ganze Natur, den ganzen

Anspruch und in seinen Erfolgen die ganze Erfolglosigkeit der NeichS-preßgcsctzgebnng. Es erneuerte sämtliche iu den NcichStagSabschiedenund andern NcichSgcsctzcn erlassenen Preßverfügungen: die Vorschriftenüber den Mißbrauch der Druckereien, die Schmähschriften, -karten usw.iu Glaubens- und Staatssachcn, die Abstellung der Wintcldrnckcreien(ein besonders hänfig betonter Punkt; z. B. Befehl Kaiser Leopolds anden Nürnberger Rat, i?3. März 1l>(>8^'), die Bedingung des Buchdrnckcr-eidcö, die Einsetzung eidlich verpflichteter verständiger und gelehrter Ecu-sorcu, die Bedingung des Ausdrucks der Namen des Autors, des Druckersuud des Druckorts, sowie des Jahres. Aufsicht und Exekutive aber geschiehtdurch jedes Orts Obrigkeit, oder unsere Kayscrl. Bücher LomwiWlii ios";nnd gegenüber Nachlässigkeit oder absichtlicher Entgcgcnhandlung irgendeiner geistlichen oder weltlichen Obrigkeit behält sich der Kaiser, indemer dabei die FiScalc dcö Kaiscrl. NeichohofratS uud dcS Kaiserl. Kammcr-gerichtS erinnert, gegen alle Übcrsahrcr der Verordnungauf gebührendeStraffe unverzüglich anzuruffcu, und ihres Orts uud Amts nach allerStrenge zu verfahren und zu handeln", unmittelbar ernstliche Ahndungund Strafe sowohl der Autoren, Drucker nnd Buchhändler, als anchder Eensoren, als auch endlich der nachlässigen Obrigkeit selbst vor.

Bietet dieses Edikt auf das nun in der Folgezeit stets zuerstunmittelbar zurückgcgriffeu wurde inhaltlich nichts Neues: so ist doch