7. Kapitel: Das bibliopolischc Teutschland; Absatz, Preis, Rachdruck, Ceusur.
dies daran wesentlich, daß es nicht kaiserlichem Eutschlussc, sondern derAnregung des (.'m'MS LvanAslieorun» entsprungen war. Waren esgerade die Fürsten der evangelischen Länder, die von der Ausübung eineskaiserlichen Bücherregals am wenigsten wissen wollten: so waren sie es— die schon 1679 und mit besonderer Energie 1(>8l> gegen die Frank-furter Büchcrkommission remonstriert hatten^-, die wir schon in demJahre 170<! eine eigene und gemeinsame Buch-Oberhoheit des (^oi'MüI^v!>n-;elieum über alle Lande protestantischer und reformierter RcichS-stände zum Zwecke konfessionellen Friedens zwischen den verschiedenenevangelischen Kirchen ausüben sehen-"' —, die mit dem Erlaß des ge-nannten Ediktes einmal allgemein an die den Ncligionöfricdcn betreffen-den Bestimmungen des Westfälischen Friedens energisch erinnert wissenund sodann den kaiserlichen Büchcrbchördcn — wir erinnern nnö derden Mcßtatalog betreffenden Vorgänge in Frantsnrt zu Ende des 17. Jahr-hunderts'-^ — gerade selbst die Hände binden wollten. Das (^>rM8?,vlm^eliimui ließ 1714 gegen den Verfasser in Angsburg erschienenerkatholischer tiamvflibellc einen Ahndungsbeschluß ergehen und forderteuuterm 6. Juli vom Kaiser den Erlaß eines scharfen allgemeinen Ediktesdurch das gesamte Reich gegen dergleichen strafbare Unternehmungen,in dem zugleich die Obrigkeiten und Eensoren zu strenger und sorg-fältiger Aufsicht darüber, den bekannten NcichSkonstitutionen gemäß undohuc alle Nebcnsichten und Ansehung der Person, angewiesen würden.-"Darauf erschien das kaiserliche Edikt, das in der That den den litera-rischen frieden zwischen Katholiken und Evangelischen betreffenden Punktauf das schärfste betont. Das t^ui'MS Lvlm^slieuin seinerseits (undKnrsachscn in einer diesbezüglichen Spezinlcrtlärung) erneuerten 172^den schon 179l> ausgesprochenen Entschluß der Konfiskation und Unter-drückung aller auf Trennung und Verunglimpfung der Evangelischenunter sich gerichteten Schriften.^'" Welche Wandlnng gegen die vorunserer Periode liegenden Zeiten!
Den Frankfurter Buchhandel setzte das Edikt, das ihn, wenn damitErnst gemacht wurde, am unmittelbarsten treffen mußte, in nicht geringeSorge. Das „JnhibitionSmandat", wie man es nannte, verbot religiöseSchand-, Schmutz- und Streitschriften, alle gegen die Staatsrechte ge-richteten Schriften und sprach nicht nur von Konfiskationöstrafeu, sondernvon Strafe« unter Umständen an Ehre, Leib, Gut und Blut. Die