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Die Entwicklung der römischen Volkswirtschaft.
des Untergangs des römischen Bauernstandes gewesen, son-dern das, was dem Staate als solchem zufieL Ich werdeauf die den einzelnen Soldaten zugewiesene Beute nochzurückkommen. Zunächst über das staatliche Eigentum derBesiegten, das auf den siegenden Staat übergegangen ist.
Ich habe schon erwähnt, daß bei der anfänglichen An-siedlung das Weideland von der Landaufteilung nicht be-troffen worden sei. Es war nicht an die Geschlechts-genossen verteilt worden, sondern im Eigentume des Volksals Wirtschaftseinheit geblieben. Ich habe schon erwähnt,daß der Staat dieses Weideland teils für seine eigenenHerden, welche durch die Viehbußen stets in ansehnlichemStande erhalten wurden, benutzt, teils den Viehbesitzernzum Auftreiben von Vieh überlassen habe 1 ). Dann, nach-dem ein bleibendes Sondereigentum der Familien am Ackerentstanden war, hatte man nach einer Anordnung, die demServius Tullius zugeschrieben wird, wenn neue Domänendurch Eroberung gewonnen waren, regelmäßig Landaus-legungen vorgenommen, bei denen alle ärmeren Bürger undInsassen berücksichtigt wurden; nur dasjenige Land, dassich nicht zum Ackerbau eignete, wurde zur Gemeinweidegeschlagen 2 ). Aber schon in der Rede, in welcher Dionysvon Halikarnaß den Servius Tullius sich über die Patrizier,die seinem Leben nachstellen, beklagen läßt 3 ), bezeichnetdieser nächst den Wucherern als seine Feinde die Räuberdes Gemeinguts, weil er angeordnet habe, daß sie das Ge-meingut, das sie rechtswidrig inne hatten, innerhalb be-stimmter Zeit räumen müßten, und weil er jedem Bürger,der kein Ackerland hatte, eins habe zuschreiben lassen. Wiewir gesehen haben, konnte aber eine Bauernfamilie von 4bis 5 Personen bei der damaligen extensiven Wirtschafts-weise von einem Bauerngute von 10 oder 12 Jugera nichtleben. Sie brauchte notwendig den Anteil am Gemeingut,
1) Mommsen, a. a. O. 190.
2) Siehe Dionys von Halikarnaß II, 16; IV, 10. —Mommsen a. a. O. 266.
3) Dionys von Halikarnaß IV, 11. Vgl. auch IV, 10und 13.