Die Entwicklung der römischen Volkswirtschaft.
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sitzen“. Appius Claudius hat daran den Vorschlag geknüpft,diese Erbitterung zu beheben, indem man diese öffentlichenLändereien für Rechnung der Staatskasse verpachte unddenen, welche in den Krieg ziehen, aus dem Erlös Be-köstigung und Sold verabreiche. Aber es ist dazu nicht ge-kommen, und die Erbitterung über die mißbräuchliche An-eignung des allen gehörigen Landes durch die Reichenwurde die Ursache der sich bis zum Ende der Republik hinziehenden agrarischen Unruhen und schließlich des Unter-ganges der Republik . Denn alle Agrargesetze, die erkämpftwurden, haben es nicht vermocht, dieser Anhäufung desGroßgrundbesitzes der Reichen Einhalt zu tun 1 ).
2. Hand in Hand mit dieser Usurpation des Gemein-landes durch die Patrizier ging deren Aufsaugung des bäuer-lichen Besitzes mit Hilfe der außerordentlich strengen römi-schen Schuldgesetze. „Die Patrizier und Plebejer hatten einganz verschiedenes bürgerliches Recht, da sie aus ver-schiedenen Staaten zusammengekommen waren“, sagt Nie-buhr 2 ). Das hat sich auch im Schuldrecht geltend gemacht.Wir finden in den Anfängen aller Völker das Verbot, vomStammes- und Standesgenossen Zins zu nehmen; dagegenwar das Zinsnehmen vom Stammesfremden erlaubt 3 ). Sogewährte auch in Rom der Patrizier dem Patrizier dasDarlehen zinslos, nicht aber dem Plebejer 4 ); und wehe demPlebejer, der dem Patrizier die schuldigen Zinsen nichtzahlen konnte. Seine Freiheit wie sein Leben war derGnade des patrizischen Wucherers preisgegeben, und wasShylock sich von seinem Todfeind ausbedingt, war hierdem Gläubiger durch Gesetz eingeräumt; ja der Punktwegen des Zuvielabschneidens ist sorgfältiger geregelt, alses der Jude vorgesehen. Sind es der Gläubiger mehrere, so
1) Vgl. Sallust, Jugurtha XL1.
2) Niebuhr, Vorträge über römische Geschichte. Berlin 1846, I, 230.
3) Vgl. 5.Mose, Kap. 23, Vers 19, 20. — Appian , Bürger-kriege I, 54.
4) Vgl. Salvioli, Der Kapitalismus im Altertum, Studienüber die römische Wirtschaftsgeschichte, übersetzt von KarlKautsky jun., Stuttgart 1912, S. 22 ff.