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Das Wirtschaftsleben der antiken Welt : Vorlesungen gehalten als Einl. z. Wirtschaftsgeschichte d. Mittelalters / von Lujo Brentano
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132 Die Entwicklung der römischen Volkswirtschaft.

3. Ferner und dies ebenso wie das Vorhergehendemit Rücksicht auf die Pflichten des späteren mittelalter-lichen Hörigen besonders zu beachten sind die Kolonenihrem Grundherrn gegenüber auch zu Fronden, Schar-werken, verpflichtet 1 ). Nach einem Dekrete des Commoduswurden Hand- und Spanndienste (operae und juga) undzwar jährlich 6 Tagwerke, je zwei zum Pflügen, zwei zumSäen, zwei zum Ernten verlangt. In einer anderen Inschrift(ebenfalls aus Afrika , ist von zwölf Frontagen die Rede 2 ).

Man half sich also, indem man die Kleinpächter ver-pflichtete, zur Zeit des außerordentlichen Arbeitsbedarfs aufdem Herrenhof diesem ihre Arbeitskraft zur Verfügung zustellen. So wurde der alte Prekarist zum abgabe- unddienstpflichtigen Kolonen 3 ).

So war die Landwirtschaft in Rom organisiert, als dieGermanen zuerst in der Weltgeschichte auftauchten. Wiestand es mit Gewerbe und Handel im Römerreich? Wiedie Landwirtschaft des Mittelalters durch die Organisationdes römischen Latifundiums, so sind auch Gewerbe undHandel im Mittelalter durch das Vorbild des römischen Ge-werbes und durch den Handel der Römer beeinflußt worden.

Von den Gewerben, wie sie zur Zeit des Königs Numa,d. h. seit undenklicher Zeit in Rom bestanden haben undden Zünften der Flötenbläser, Goldschmiede, Kupfer-schmiede, Zimmerleute, Walker, Färber, Gerber habe ichschon S. 90 gesprochen, sowie davon, daß unter diesen dieBäcker, Fleischer und Eisenarbeiter gefehlt haben. Alleinanders zu Ausgang der Republik und während der Kaisernzeit. Da müssen wir unterscheiden:

1) Vgl. das oben S. 75 über die Stelle bei C o 1 u m e 11 a I, 7:avarius opus exigat (dominus) quam pensiones Gesagte.

2) Vgl. Mommsen, Das Dekret des Commodus über denSaltus Burunitanus im Hermes XV (1880) S. 402 ff. Eph. ep. V,n. 465. Aus den Rechtsquellen führt Mommsen an C. Th. V,14, 4 v. J. 365; auch unter redhibitio operarum, die in C. Just. XI,53, 1, un. v. J. 371 vorgeschrieben wird, dürfte der Ersatz vonFronden gemeint sein.

3) Vgl. auch Weber, Römische Agrargeschichte 244.