Die Entwicklung der römischen Volkswirtschaft. 151
wenn er die höchsten Würden im Staate erlangte, bliebwirtschaftlich immer dem Willen des Hausvaters unter-geordnet. Er konnte für sich nichts erwerben; alles, waser erwarb, gehörte dem Hausvater. Er konnte selbständignichts veräußern und nichts vererben. Ich habe von dem„eigenen Vieh“, dem peculium, gesprochen, mit dem derHausvater den Haussohn oft ausstattete, womit er selbstwirtschaften konnte, aber hinzugefügt, daß das an der wirt-schaftlichen Unselbständigkeit des Haussohns nichts änderte.Jeden Augenblick konnte der Hausvater das peculiumzurückziehen und, was der Haussohn damit erwarb, ge-hörte dem Hausvater.
Unter den ersten Kaisern wird nun bestimmt, daß dieHaussöhne, was sie aus Anlaß ihres Kriegsdienstes er-werben, sich selbst erwerben*); sie können auch darübertestieren und werden überhaupt in Beziehung auf das durchKriegsdienst Erworbene als Hausväter behandelt. Das durchKriegsdienst Erworbene heißt peculium castrense. Es wirdalso, um zur Tapferkeit anzureizen, nunmehr ein eigenesRecht des Sohns auf die ihm zuerkannte Beute anerkannt.Das war infolge des Durchdringens des ganzen Lebens mitdem Streben nach Gelderwerb nötig geworden.
Diese Entwicklung schritt mit weiterer Ausbildung desStaats- und Hofdienstes fort 1 2 ). Um die intensivere Wid-mung an den kaiserlichen Dienst zu sichern, wurde alles,was der Haussohn in diesem erwarb, dem im KriegsdienstErworbenen gleichgestellt. Es hieß peculium quasi cas-trense. Der Haussohn hatte daran unumschränktes Eigen-tum wie an dem durch Kriegsdienst Erworbenen. Dasselbegalt dann auch für das durch kaiserliche Schenkungen und,
1) L. 11. D. de castr. pec. (49, 17): Castrense peculium est,quod a parentibus vel cognatis in militia agenti donatum est, velquod ipse filius familias in militia adquisivit, quod,nisi militaret, adquisiturus non fuisset. Nam quoderat et sine militia adquisiturus, id peculium ejus castrense nonest (L. 2 D. de S. C. Maced.[14, 6]): quum filii familias in ca-strensi peculio vice patrum familiarum fungantur.
2) L. un. C. de castr. omn. pal. pec. (12, 30).