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Das Wirtschaftsleben der antiken Welt : Vorlesungen gehalten als Einl. z. Wirtschaftsgeschichte d. Mittelalters / von Lujo Brentano
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156 Wirtschaft der Provinzen nördlich der Alpen .

2. die Organisation des Qroßbesitzes wurde Vorbildund Muster der Grundherrschaft bei allen Völkern.

Ich habe in § 5 erzählt, in welcher Weise in Italien der Großgrundbesitz entstanden ist und den Kleinbesitzmehr und mehr verdrängt hat. Schließlich zerfiel dasLand fast nur mehr in große Domänen. Ich habe dargetan,in welcher Weise eine solche Domäne wirtschaftlich organi-siert war: in villa und vici. Eine solche Domäne war abernicht bloß in wirtschaftlicher Beziehung ein Großbesitz,ein Latifundium. Sie zeichnete sich vor dem Kleinbesitzauch in verwaltungsrechtlicher Beziehung aus, und diese ihreverwaltungsrechtliche Stellung übte wieder außerordentlichewirtschaftliche und soziale Wirkungen. Die Domäne bildeteeinen von der herrschenden Verwaltungsorganisation exemp-ten Verwaltungsbezirk, den Saltus 1 ).

Ursprünglich bedeutet das WortSaltus Heide- undWeideland. Als Weideland waren die großen Ländereienvon den Einzelnen ursprünglich in Besitz genommenworden. Das Volkland, das ager principis geworden, warWeideland. Dieses Land wurde in den Provinzen nicht derJurisdiktion der benachbarten Munizipien unterworfen, son-dern bildete einen eigenen Verwaltungsbezirk. Schließlichheißt Saltus so viel wie eine von der Munizipaljurisdiktioneximierte Domäne. Vergeblich haben die Kaiser in derZeit der klassischen Juristen gegen diese Exemtionen undUsurpationen der Attribute der öffentlichen Gewalt durchdie Großgrundbesitzer angekämpft. Schon Hadrian , Sep-timius Severus und Caracalla verbieten den Procuratorender kaiserlichen Domänen, die Zivil- und Kriminalgerichts-barkeit über deren Inwohner zu usurpieren. Auch der pri-vate Großgrundbesitzer will auf seiner Domäne den Sou-verän spielen; schon Marc Aurel muß erzwingen, daß einMächtiger gestattet, nach einem flüchtigen Sklaven aufseinem Besitz zu fahnden. Die Gläubiger greifen zu ge-walttätiger Selbsthilfe statt zu gesetzlichen Formen; der

1) Vgl. Weber, Röm. Agrargeschichte 251 ff., 260 ff.A. Schulten, Die römischen Grundherrschaften, Weimar 1896.