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So zahlten die Großen an Steuer nur so viel sie wollten;die kleineren trugen die Steuerlast.
Noch wichtiger waren die Gerichtsprivilegien.Die kaiserlichen Domänen unterstanden nicht der munizi-palen Gerichtsbarkeit. Die meisten aber waren an Sena-toren in Erbpacht (Emphyteuse) vergeben. Diese Tatsachewar von weittragender Bedeutung bei der ungeheuren Aus-dehnung der kaiserlichen Domänen; der Senator übertrugdie Exemtion der Domäne, die er in Erbpacht hatte, aufseinen eigenen Besitz * 1 ). Der Senator selbst richtete überdie seine Domäne Bewohnenden unter der illusorischen undvöllig unwirksamen Oberaufsicht des Statthalters 2 ).
Diese Unabhängigkeit der großen Domänen tritt nochin anderem hervor.
So betraten die Beamten des Staats nicht die Domänenzu Zwecken der Rekrutierung, sondern der Eigentümersandte seine Beamten an den Ort, wo der Staatsbeamtesich aüfhielt 3 ). Dasselbe gilt für die Erhebung derSteuern 4 ). Den Richtern war untersagt, sich in den Privat-domänen aufzuhalten und auf ihrem Gebiet Gericht zuhalten 5 ). Im Falle Verbrecher sich auf einer Domäne auf-halten, wurden zuerst die Amtsleute derselben und die Vor-stände der Dörfer aufgefordert, sie auszuliefern; erst wennsie dies verweigerten, wurden Soldaten geschickt 6 ). Das-selbe galt für Sklaven, die sich eines Verbrechens gegenDritte schuldig gemacht hatten; ihr Herr, wenn er sie nichtverteidigen wollte, war verpflichtet, sie zum Erscheinen zuzwingen 7 ). Der Staat verkehrte mit den Sklaven nur durch
Ita in relevatione postremi. Si quando enim, ut nuper factumest, consulendum defectis urbibus aut minuenvas in aliquo tri-butarias functiones potestates summae existimaverint, illico re-medium cunctis datum soli divites inter se partiuntur.“
1) Lecrivain a. a. O. p. 117.
2) Ebenda p. 121.
3) Nov. Valentin, 111, tit. VI, § 2.
4) Nov. Maioran. II, Cod. Theod. XI, 1, 13.
5) Cod. Theod. I, 16, 11.
6) Cod. Just. IX, 39, 2.
7) 1. 22. § 3, D. IX, 4.