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zur Bewirtschaft für eigene Rechnung, als peculium. SchonVarro hatte dazu geraten 1 ) und Columella 2 ). Daswar kein Pachtverhältnis entsprechend den Regeln derJurisprudenz, denn der Sklave war nicht rechtsfähig, erkonnte keinen Vertrag mit seinem Herrn abschließen. Eswar ein rein tatsächliches Verhältnis. Es hatte aber nichtweniger festen Bestand, denn es entsprach dem Interessebeider Teile. Der Sklave arbeitet weit lieber, weil er nichtbloß für den Herrn, sondern auch für sich arbeitete. DerHerr aber hatte den denkbar bequemsten Pächter. Dabeifiel beim Tode des Sklaven dessen ganzes Besitztum anden Herrn. Ließ man ihn aber vorher frei, so konnte manbei der Freilassung ausbedingen, daß er den Acker weiterbestellen werde. Vererbte der Freigelassene das ihm gegenAbgaben und Dienste überlassene Grundstück auf seineKinder, so entstand tatsächlich ein unfreier Kolonat.
Allein aus Sklaven konnten unfreie Kolonen nur solange hervorgehen als ein reichliches Angebot auf demSklavenmarkt stattfand. Das war der Fall gegen Ende derRepublik. Die Ausbreitung des Reichs über Völker, dieunterworfen wurden, und die Bürgerkriege brachtenTausende ins Sklavenverhältnis.
Unter Augustus und Tiberius begann der Verzicht aufweitere Ausdehnung der Reichsgrenzen. Damit hörte dieSklavenzufuhr auf. Nun machte sich Sklavenmangel fühlbar.
Zunächst half man sich durch Förderung der Sklaven-erzeugung. Man setzte Prämien aus für Sklavinnen, dieKinder gebären würden 3 ), und überließ die Regelung desGeschlechtsverkehrs der freien Konkurrenz unter zweck-entsprechender Aufsicht des vilicus 4 ).
Allein das war unzureichend. Nun ging man aus aufMenschenraub im Innern des Reichs. Schon unter Augustus
1) „gewährt den Sklaven, mit denen ihr zufrieden seid; siewerden dafür Euerer Domäne um so mehr anhangen.“
2) Columella 1, 7.
3) Zeitweise Arbeitsfreiheit, eventuell sogar Freilassung.Columella I, 8.
4) Weber, Röm. Agrargeschichte 240.