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Das Wirtschaftsleben der antiken Welt : Vorlesungen gehalten als Einl. z. Wirtschaftsgeschichte d. Mittelalters / von Lujo Brentano
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Die byzantinische Volkswirtschaft.

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und Monopole *). Die wichtigste direkte Steuer war dieGrundsteuer; sie war verschieden hoch nach der Frucht-barkeit und wurde alle 15 Jahre auf neue veranlagt. Siewurde von dem im Kataster als Eigentümer Eingetragenenerhoben. Sie wurde besonders drückend durch einen Zu-schlag (e7ußoXYj) 1 2 ), der von den Angrenzern eines Grund-stücks erhoben wurde, wenn dessen Eigentümer es preisgab,weil er die daraufliegende Steuer nicht tragen konnte; dasGrundstück wurde dann dem Angrenzer zugeteilt, der ausdem Ertrag seines fruchtbaren Besitzes die auf das ver-lassene unfruchtbare Grundstück fallende Steuer zahlenmußte. Außer der Grundsteuer wurde noch eine Herd-steuer (%a rcvixov) und eine Kopfsteuer und in denStädten eine Haussteuer erhoben. Alle diese Steuernwaren in Gold zu zahlen und wurden durch Steuerpächter 3 )unbarmherzig eingetrieben. Dazu kamen noch gewisseNaturalleistungen, die sordida munera, die Fronfuhren,Pflichten der Beherbergung, Einquartierungslasten undaußerdem eine Anzahl unbeträchtlicher Steuern, wie aufVieh, Weiden , Bienen.

Das waren die direkten Steuern. Die wichtigste darunterwar die Grundsteuer. Auch die Großgrundbesitzer hattensie zu zahlen. Aber einmal wurden sie, vermöge ihrer allesüberragenden sozialen Stellung, nur niedrig eingeschätzt;sodann bildeten ihre Domänen, wie in der weströmischenHälfte des Reichs, eigene Steuerbezirke mit eigenem Steuer-kataster und waren als Folge frei von der Epibole, d. h. derVerpflichtung, die Steuer der infolge von Steuerdruck undVerarmung preisgegebenen angrenzenden Grundstücke zu

1) Vgl. Ch. Die hl, £tudes Byzantines. Paris 1905, p. 124 ff. Ferdinand Chalandon , Essai sur le regne dAlexis1« Comnene (10811118). Paris 1900, p. 293302. Ferner dieschon angeführten Werke von Lecrivain, Ferradou undT estaud.

2) Vgl. darüber Zachariae, a. a. O. S. 228ff. HenriMonnier, fitudes de droit byzantin. LfciußoX-f], Nouvelle revuehistorique du droit frangais et etranger, 18929495.

3) Vgl. H e n r i M o n n i e r, a. a. O. XXIV, 305.