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Die byzantinische Volkswirtschaft.
zahlen *). So fiel die Hauptlast der Grundsteuer auf dieBauern. Sie wurden hoch eingeschätzt. Sie allein hattenden Steuerzuschlag zu tragen. Die Folge war, daß immermehr Bauern ihren Grundbesitz preisgaben und es vorkam,daß ganze Gegenden verödeten 1 2 ). Den Großgrundbesitzernumgekehrt kam dies zugute. Kamen die Bauern infolge derSteuern herunter, so kauften sie ihnen den fruchbareren Teilihres Besitzes ab und verleibten ihn ihrer einen exemptenSteuerbezirk bildenden Domäne ein. Die unfruchtbarenTeile mußten, wenn deren Besitzer entfloh, von den an-grenzenden Kleinbesitzern übernommen werden und brachtendann auch diesen den Untergang 3 ).
Allein das ist nur die eine Ursache, welche zum Bauern-legen durch die Großgrundbesitzer geführt hat. Anderelagen, wie in den Provinzen des untergehenden weströmi-schen Reiches, in dem Mißbrauch der überwiegenden wirt-schaftlichen, sozialen und politischen Stellung der Mächtigengegenüber den Geringen. Das gilt ebenso für die Klösterwie für die Laien. Oft griffen die Klöster sogar zu einem
1) Die Epibole hat zu einer Art Gesamteigentum der Ge-
meinde am Grund und Boden des Steuerbezirks geführt, so zwar,daß auch die Gläubiger eines Gemeindemitglieds die übrigenGemeindeglieder für dessen Schulden haftbar machten. Das warfreilich ein Mißbrauch, der gesetzlich unterdrückt wurde. Da-gegen blieb die Epibole bis zum Anfang des 11. Jahrhundertsbestehen (vgl. Testaud, a. a. O. S. 74, 75), nachdem sie durchKaiser Nikephorus 1. Generalis eine Umbildung erfahren. DerKasier Nikephorus I. (802—811) hat befohlen, die Einwohnereines Gemeindebezirks sollten dem Fiskus samtver-
bindlich (&XXy]Xsyyöi“?) haften. (Vgl. Zachariae, Geschichtedes griech.-röm. Rechts, 3. Aufl., S. 324.)
2) Prokop., Historia arcana, cap. 11, § 8 erzählt, bei einerKetzerverfolgung in Kleinasien seien, wie einige angäben,100 000 Menschen umgebracht worden; das habe den christlichenEigentümern jener Gegenden großen Schaden gebracht; denn siewurden, obgleich sie keinerlei Ertrag gehabt, gezwungen, den aufden unbestellten Äckern der Hingeschlachteten liegenden Steuer-betrag an den Fiskus zu zahlen; infolgedessen sei das frucht-barste Land der Erde wüst geworden.
3) Vgl. L e c r i v a i n, a. a. O. S. 88, 89. Dagegen richtet sichCod. Theod. XIII, 11, 9; wiederholt in Cod. Just. XI, 95, 10.