220 Die byzantinische Volkswirtschaft.
Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte und sonstigen hohen geistlichenWürdenträger, die Vertreter, Pächter und Familiären allerdieser Mächtigen. Im byzantinischen Staate bringen dieEhren Reichtum, und Reichtum bringt Ehren. Der ge-schätzteste Reichtum aber ist wegen der Quasisouveränität,die er bringt, der Großgrundbesitz. So fließt der Mächtigeund der Großgrundbesitzer in eins zusammen. Der Mächtigeist der Großgrundbesitzer und sein Vertreter.
Diesen Mächtigen gegenüber stehen die Geringen. Siewerden bezeichnet als Leute, welche durch die auf ihnenliegenden eigenen und fremden Lasten nahezu erdrücktwerden.
ln den Städten gibt es dazwischen noch eine Mittel-klasse 1 ). Dazu gehören die Höherstehenden unter denKaufleuten und Gewerbetreibenden. Auf dem Lande hatdiese Mittelklasse aufgehört; da gibt es nur noch Mächtigeund Geringe.
Schon vor der Gründung von Konstantinopel habendie Kaiser angefangen, sich über die wachsende Macht derMächtigen zu beunruhigen 2 ); im byzantinischen Reich be-gegnen wir Maßnahmen, die sich in steigendem Maßegegen sie richten. Der Grund ist, daß die patrocinia denStaat aufzulösen drohen. Da aber alle gegen die Miß-bräuche der Mächtigen gerichteten Gesetze fehlgeschlagen,werden nun alle Verträge, welche der Habsucht undTyrannei der Mächtigen zu dienen vermochten, durch seineVorschriften mehr oder minder betroffen.
Monnier hat die Entstehung einer ganzen Anzahl in derKaiserzeit erlassener Bestimmungen, die das Vertragsrechtbetreffen, auf das Streben der Kaiser, die Kleinen vor Ver-
1) Aus ihr ist Michael Psellos hervorgegangen, wie erselbst in seiner Grabrede auf seine Mutter erzählt.
2) Schon Konstantin hat 322 dekretiert: Praesides pro-vinciarum oportet: si quis potentiorum extiterit insolentior, etipsi vindicare non possunt aut examinare, aut pronuntiare ne-quent: de ejus nomine ad nos aut certe ad praetorianae praefec-turae scientiam referre: quo provideatur, qualiter publicae dis-ciplinae, et laesis tenuioribus consulatur. Cod. Just. I, 40, 2.