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Das Wirtschaftsleben der antiken Welt : Vorlesungen gehalten als Einl. z. Wirtschaftsgeschichte d. Mittelalters / von Lujo Brentano
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Die byzantinische Volkswirtschaft.

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gewaltigung durch die Großen zu schützen, zurückgeführt 1 ).Während Pomponius lehrte, daß es nach Naturrecht denVertragsschließenden gestattet sei, einander zu übervorteilen,hätten Diokletian und Maximian bestimmt 2 ), daß es ge-stattet sein solle, den Verkauf eines Grundstücks rückgängigzu machen, wenn der Verkäufer einen um die Hälfte desWerts desselben zu niedrigen Preis erzielt habe. Fernersei für die sogenannten Innominatkontrakte oder die un-benannten Realkontrakte bestimmt worden, daß der Ver-käufer, wenn das Geschäft ihn gereue, die Wahl habensolle, statt der Gegenleistung Zurückgabe des Hingegebenenzu fordern 3 ), und diese Bestimmung sei auf den Miets-vertrag 4 ) ausgedehnt worden, da der Mächtige, der dasGrundstück eines Geringen begehrte, sich auch der Miete,um es zu erlangen, bedient habe.

Aber es muß zweifelhaft bleiben, ob diese die Vertrags-sicherheit schwer gefährdenden Bestimmungen jemals ange-wendet worden sind. Schon die Tatsache spricht dagegen,daß die Großgrundbesitzer auf ihren Besitzungen in denProvinzen wie Könige hausten, und die Klage fortdauert,daß sie die ganze Verwaltung einschüchterten. Auch läßtsich die Wiederholung dieser und die Neuverordnunganderer Bestimmungen, welche den Schutz der Geringengegen die Mächtigen bezwecken, unter Justinian 5 ) undTiberius II. 6 ) nur aus ihrer Nichtanwendung erklären. Da-bei hat Justinian die Kleinbesitzer weiter geschädigt und dieStellung der Großbesitzer ihnen gegenüber sehr verstärkt,indem er die Kleinbesitzer verpflichtete, an die Großbesitzer,in deren Schutz sie sich begaben, außer der Staatssteuernoch ein Schutzgeld zu zahlen. Und auch das steigerte dieMachtherrlichkeit der großen Grundherren, daß sie nichtnur Jurisdiktion über Sklaven, Freigelassene und Kolonen

1) Vgl. Henri Monnier , a. a. O. XIV, S. 169ff.

2) Cod. Just. IV, 44, 2 und 8.

3) Vgl. Monnier, a. a. O. S. 185ff.

4) Ebenda S. 198 ff.

5) Novella 8, c. 1.

6) Novella de divinis domibus, c. IV.