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Das Wirtschaftsleben der antiken Welt : Vorlesungen gehalten als Einl. z. Wirtschaftsgeschichte d. Mittelalters / von Lujo Brentano
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232 Die byzantinische Volkswirtschaft.

Ebenso soll es dies ist unser Wille allen, seiensie hochgestellt oder nicht, ergehen, die in ähnlicher Weisedas Gut der Armen antasteten. Demgemäß verordnen wir,wie folgt: Grundeigentum, das vor den Zeiten unseresmütterlichen Großvaters, des Kaisers Romanus Lecapenus,erworben worden ist, soll fest und stet sein, jedoch nurdann, wenn die Eigentümer aus genügenden Urkunden denBeweis liefern, daß die Besitzergreifung vor dem ange-gebenen Zeitpunkt stattfand; jede Erwerbung dagegen, dienach der Zeit, da unser Großvater sein Edikt erließ, undwider die Bestimmungen desselben gemacht wurde, istkraftlos; keine Frist der Verjährung, sei es von 40 Jahrenoder eines noch längeren Zeitraumes, vermag sie für jetztund in alle Zukunft zu schützen, sondern die ursprünglichenBesitzer (aus dem Bauernstände), welche durch die großenGrundherren ausgetrieben wurden, sind berechtigt, jedenAugenblick ihr Gut, und zwar ohne Rückgabe des (beimWechsel) empfangenen Kaufpreises und ohne Ersatz für dievon den Landherren gemachten Verbesserungen zurück-zufordern . . .

Auch durch Klöster ging, wie wir uns überzeugthaben, viel bäuerliches Eigentum zugrunde. Da und dortgeschah es, daß der oder jener Bauer eine Kirche erbaute,ihr sein Gut mit Einwilligung der übrigen Gemeinde-genossen schenkte und zuletzt selbst Mönch an der ge-stifteten Kirche wurde. Zwei, drei andere Bauern ahmtenspäter das von dem ersten gegebene Beispiel nach, ver-gabten gleichfalls ihr Erbe und traten als Mönche in denDienst besagter Kirchen. Starben dann die ursprünglichenStifter weg, so zog der nächste Metropolit oder Bischof denNachlaß ein und die übrigen Güter dazu, nannten es einKloster und behielt dasselbe für sich oder verschenkte esgar an andere. Überall, wo Fälle der Art vorgekommen,gebieten wir, daß die betreffenden Güter an die Armenzurückgegeben und wieder in Bauernland verwandeltwerden, mag nun der Bischof oder der Metropolit dasselbefür sich behalten oder an andere vergabt haben; keine Ver-jährungsfrist, sei sie auch noch so lang, kann den ungesetzr