Die byzantinische Volkswirtschaft.
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liehen Erwerb schützen, sondern so wie es ursprünglichgeschah, sollen wieder zwei oder drei Mönche den Dienstan der fraglichen Kirche versehen; die gestifteten Lände-reien aber werden die Eigenschaft von bäuerlichem Gutehaben, und der Bischof oder Metropolit darf nur die geist-liche Oberaufsicht über besagte Mönche ausüben, sonstjedoch keine Nutzungen ansprechen.“
So die Bauernbefreiungsgesetzgebung der byzantini-schen Kaiser. Von den früheren Versuchen des persischenKönigs Kawadh, sich durch ein Bündnis mit den Geringender Übermacht des Adels und der mit diesem zusammen-hängenden Priesterschaft zu erwehren, habe ich schon ge-sprochen; in Europa bildet die byzantinische Gesetzgebungder makedonischen Dynastie den ersten Versuch der Zentral-gewalt eines Landes, durch Bauernschutz der Auflösung desReichs durch den Acker auf Acker häufenden Adel ent-gegenzuwirken.
Ist dieser Versuch erfolgreich gewesen? Die Antwortmuß „Nein“ lauten. Es ist den Herrschern der makedoni-schen Dynastie mit ihrem Bauernschutz wie den ISauriernmit ihrer Bauernbefreiung gegangen. Diese hatten, wieschon bemerkt, die Schollenpflichtigkeit der Bauern be-seitigt 1 ), nichtsdestoweniger finden wir sie in den Basi-liken und später wieder vor 2 ). So ist auch der Bauern-schutz der Makedonier am Widerstand der „Mächtigen“,d. h. des großen Adels und der Kirche und der mit beidenverbündeten oder durch sie eingeschüchterten Beamten, ge-scheitert. Abgesehen von dem im Edikte Basilius II. , desBulgarentöters, erwähnten Bauern Philokales, sind die Ge-setze gegen niemand zur Anwendung gekommen 3 ), und
1) Vgl. Paparrigopoulo, a. a. O. S. 205, 206. —Zachariae, Geschichte des griechisch-römischen Rechts, 3. A.,S. 251.
2) Vgl. Zachariae, a. a. O. S. 257 ff.
3) Dr. Carl Neumann, Die Weltstellung des byzantini-schen Reichs vor den Kreuzzügen, Leipzig 1894, S. 59, führt alsFälle der Anwendung gegen Mächtige an, daß Basilius II. nichtnur das Vermögen des Eunuchen Basilius konfisziert, sondern