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Das Wirtschaftsleben der antiken Welt : Vorlesungen gehalten als Einl. z. Wirtschaftsgeschichte d. Mittelalters / von Lujo Brentano
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Die byzantinische Volkswirtschaft. 235

Abendland gleicht. Dieselben Ursachen haben in beiden zudemselben Ergebnis geführt. In beiden ist sie aus derLatifundienwirtschaft, die gegen Ende der Republik imRömerreich um sich griff, hervorgegangen. In beiden istder Latifundienbesitzer der Inhaber der öffentlichen Gewaltgeworden. In beiden hat er diese zur Erweiterung seinesBesitzes mißbraucht. In den Riesenreichen konnte bei denfehlenden Verkehrsmitteln in den entfernteren Provinzender Wille der Zentralgewalt und der Rechtsschutz der Ge-ringen gegen die Mächtigen im Morgenland ebensowenigwie im Abendland zur Geltung gebracht werden. Daher inbeiden die Verwandlung der freien Kleinbesitzer in schollen-pflichtige Kolonen. Daher in beiden das Aufsteigen derGroßgrundbesitzer zu Inhabern von Fürstentümern, welcheden Bestand des Reiches gefährdeten. Nur in einem be-steht ein Unterschied, den schon Zachariae x ) hervorgehobenhat; den Byzantinern fehlt der Feudalnexus, das Bandgegenseitiger Abhängigkeit und Treue, das im Abendlandaus der Entwicklung des alten Gefolgschaftsverhältnisseszu dem des Vasallen, dem ein Latifundium verliehen wird,herausgewachsen ist. Im Abendland konnte der König einenseine Pflicht verletzenden Grundherrn als Folge diesesFeudalnexus vor den Lehensgerichtshof fordern; im Morgen-land hatte der Kaiser gegenüber jedem Großgrundbesitzerdespotische Gewalt. Tatsächlich sind aber diese rechtlichenVerschiedenheiten von keiner Bedeutung gewesen; denn inbeiden vermochte der rechtliche Beherrscher eines Landesseinen Willen nur insoweit zur Geltung zu bringen, als

1) Zachariae, Geschichte des griechisch-römischen Rechts,3. Aufl., S. 277. Zachariae hebt noch einen zweiten Unter-schied hervor, das Fehlen eines besonderen Erbrechts in dasGrundeigentum im byzantinischen Reiche. Dieses Fehlen ist auszwei Gründen nicht maßgebend: einmal weil ein besonderes Erb-recht in das Grundeigentum auch nach den libri feudorum nichtbesteht und auch in den Ländern des Abendlandes, in deneneine Singularerbfolge in Lehen stattfindet, diese Änderung erstEnde des 11. und im 12. Jahrhundert eintritt; zweitens weil auchim Orient die Familien das Grundeigentum zu gesamter Handbesitzen.