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Verkehrs mehr als das Übliche zu verlangen gilt alsdie größte Ungerechtigkeit, während für eine Ware,welche durch fremde Händler geboten wird, ohneweiteres jeder Preis, wie er sich aus der Konkurrenzergibt, bezahlt wird.
Allmählich drang die Maxime für den Handelunter Fremden auch in die natürlichen Gruppen derMenschen, die JDorfgenossenschaften und ähnlichen Ver-bände ein.
Indes sie erlangt nie völlig die Oberhand, solangeals das Band, das die Menschen vereint, der Familien-oder Geschlechtsverband und das Herrschafts- und Ab-hängigkeitsverhältnis zwischen dem Herrn und demArbeiter gilt. Sie siegt erst in dem Maße , in demjene ursprüngliche Gemeinschaft zerfällt, in dem an dieStelle dieses Herrschafts- und Abhängigkeitsverhält-nisses das Verhältnis zweier rechtlich gleichstehenderKontrahenten tritt, in dem an Stelle jener natürlichenund historischen Bande die Arbeitsteilung und derTausch das Mittel werden, welches die Individuen zu-sammenhält. Und zwar sind es der auswärtige Handelund der ihn beseelende Geist, von denen die Unter-werfung auch der übrigen Wirtschaftsgebiete unter dieHandelsmaxime ausgeht 1 ).
In den historisch feststellbaren Anfängen derKultur der verschiedenen Völker findet sich beim Ver-kehr mit Grundstücken von dem Streben nach demgrößtmöglichen Preise keine Spur 2 ). Den Fremdenwar die Erwerbung von Grundstücken allenthalbenversagt, und unter den Einheimischen dürften Kaufund Verkauf von Ländereien in alten Zeiten äußerst
2 ) Vgl. auch Goldschmidt, Handelsrecht, 3 A. I 39.
2 ) Vgl.v.Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaf tsgeschichte I.Leipzig 1879. S. 99. III.