Die wirtschaftlichen Lehren des christlichen Altertums 101
vorhanden, um gebraucht zu werden“. Aber der Ge-brauch, der den Menschen verstattet wird, ist nichtetwa das jus utendi et abutendi des römischen Rechts.Der Mensch darf mit dem Seinen nicht machen, waser will. Selbst nach Clemens von Alexandrien, derdoch zur Aufmunterung der Reichen die Schärfen deraltchristlichen Eigentumslehre möglichst abzustumpfenbemüht war, erscheint das, was ein jeder für sich ver-wenden darf, auf das Notwendigste beschränkt 4 ); allerÜberschuß hat, wie Cyprian sich ausdrückt * 2 ), zu ge-meinsamem Gebrauche zu dienen. Somit erscheint nachder Lehre der Väter gerade der wesentlichste Ausflußdes Eigentums, der freie Gebrauch, den es seinem In-haber gestattet, diesem zugunsten derer, die nichts haben,entzogen. Dem sogenannten Eigentümer bleibt nur dieVerteilung seines Überschusses an die Dürftigen 3 4 ), undder Reiche, der dies nicht tut, kann nach der ebenangeführten Rede des Chrysostomus „kein guter Menschsein“. Infolge richtiger Ableitung aus dieser Lehrehat dann Thomas von Aquin , der unter dem Einflußdes Aristoteles die Einführung des Eigentums durchdas positive Recht doch gerechtfertigt hat, weiter aus-geführt 4 ), daß der Dürftige im Falle äußerster Not sichsogar selbst nehmen könne, was er brauche, und, umeinen in solch äußerster Not Befindlichen zu unter-stützen, auch ein anderer Fremdes in Besitz nehmendürfe.
Aus dieser Stellung des christlichen Altertumszum Besitz der irdischen Güter ergibt sich mit zwingen-
4 ) Vgl. die Stellen, auf welche Funk, KirchengeschichtlicheAbhandlungen und Untersuchungen II, 58, 59, verweist.
6 ) Vgl. die oben zitierte Stelle des hl. Cyprian .
3 ) Vgl. die oben zitierte Rede des hl. Basilius.
4 ) Summa Theol. 2“ 2 ae , qu. 76 ad. VTI. Utruni liceat alicuifurari propter neccessitatem.