Die wirtschaftlichen Lehren des christlichen Altertums 119
Gewinn and Bereicherung führt, war gewiß schwerinnezuhalten. Jedenfalls scheint sie von den Geist-lichen, die Handel trieben, nicht innegehaltcn wordenzu sein. Ebensowenig scheint die Annahme der kaiser-lichen Konstitutionen, daß die Geistlichen allen ausdem Handel erzielten Gewinn den Armen zuwendeten,der Wahrheit entsprochen zu haben. Daher dennHieronymus an Nepotianus schrieb x ): „Negotiatoremclericum, et ex inope divitem, ex ignobili gloriosum,quasi quandam pestem fuge“. Er ist dafür, daß der,der dem Altäre dient, „unterhalten werde von denOpfergaben des Altars und, mit Lebensunterhalt undKleidung zufrieden, arm dem armen Kreuze folge“.Dieselbe Anschauung tritt uns bei Ambrosius entgegen,wobei von dem großen Sohne des Oberstatthalters vonGallien zur Verstärkung der Verurteilung des Handelsaus religiösen Motiven auch Reminiszenzen aus demrömischen Staatsleben herangezogen werden. Schonzu Zeiten der Republik nämlich war den Senatoren derHandel als ihres Standes unwürdig verboten worden * 2 ),wenn man auch später dieses Verbot umging, indemman ihn durch Sklaven oder Freigelassene für sichbetreiben ließ. Aus diesem Verbot war das gleichefür die Beamten des Kaisers erwachsen. Unter An-ziehung der schon angeführten Worte des Paulus anTimotheus schreibt nun Ambrosius 3 ), wenn das Gesetzschon den Dienern des Kaisers den Verkauf von Warenverbiete, solle noch mehr der Diener des Glaubens, mitdem Ertrag seines Ackerchens oder, wenn er keinesbesitze, mit seinem Gehalte sich begnügend, allerArt von Kaufmannschaft fern bleiben; das sei die
*) Migne, Patr. lat. XXII, 531.
*) Ygl. Liviua XXI, 63. Cicero, acc. in Yerr. V, 18, 45.
3 ) De off. ministr. I, c. 36, Nr. 184. Migne, Patr. lat. XVI, 83.