Die wirtschaftlichen Lehren des christlichen Altertums 137
des 4. bis 6. Jahrhunderts bereichert, hat uns gezeigt,daß der Verkauf an das Publikum durch Bestimmungengeregelt wurde, durch welche die einzelnen Zünfte fürdie Ausübung ihres Gewerbes auf gewisse Stadtteilebeschränkt werden, in denen die einzelnen Gewerb-treibenden ihre stationes und ergasteria haben sollten;wo dies nicht anging, wurden wenigstens gewisse Mini-maldistanzen vorgeschrieben, innerhalb deren nichtzwei Buden desselben Gewerbes errichtet werden sollten.Art und Weise, Zeit und Ort des Einkaufs erscheintgenau bestimmt, und der Präfekt und sein legatariusbestimmen den Verkäufern die Preise und den Wieder-verkäufern den Gewinn. Diese Einrichtungen wurdendann auch auf die germanischen Reiche übertragen,die auf dem Gebiete des alten Römerreiches entstanden.Hatte doch schon Cassiodorus x ) im Namen des KönigsAthalarich an den Grafen von Syrakus geschrieben,man beschuldige ihn, daß er der zur See zugeführtenWaren sich bemächtige und, sei es aus Ehrgeiz oderHabsucht, sie entsprechend den alten (durch die früherenZölle bedingten, höheren) Preisen taxiere. Um dieseGerüchte zu zerstreuen, sei es nötig, daß der Bischofund das Volk seiner Preisfeststellung anwohnten. Essei nötig, daß das, was zur allgemeinen Wohlfahrtgeschehe, die Zustimmung aller habe. Der Preis derWaren solle in gemeinsamer Beratung festgestelltwerden, da man an einem Händel, zu dem man gegenseinen Willen genötigt werde, keine Freude habe.
J ) Cassiodorus 1. 9, Ep. 14. Cassiodori Senatoris Yariae,recensuit Theod. Mommsen. Berol. 1894, p. 179, Nr. 9. Die beidenanderen in denVariae enthaltenen Edikte betreffend Preise (p. 341)bestimmen lediglich Lebensmittel- und Hoteltaxen. Doch findensich unter den Stellen, auf welche im Register unter dem Wortepretium verwiesen wird, einige, welche auf einen obrigkeitlichfestgesetzten Preis hindeuten; z. B. p. 209, 210.