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Der wirtschaftende Mensch in der Geschichte : gesammelte Reden und Aufsätze / von Lujo Brentano
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Die Kirche und die Entwicklung zur Freiheit

sich ergebenden Postulate erst verwirklicht, als diejeweiligen konkreten Verhältnisse es notwendig machten.So verbietet sogar Ignatins den Sklaven unter denGläubigen, ihre Loskaufung auf Gemeindekosten zuerlangen). Noch auffallender ist, daß ein vor-konstantinisches Rechtsbuch, die apostolischen Kon-stitutionen * 2 ), die Aufnahme eines Sklaven in die christ-liche Gemeinde von der Bewilligung seines Herrnabhängig macht, unbedingt, wenn der Herr ein Gläubiger,unter Vorbehalt, wenn er ein Heide ist. Dem einmal indie Kirche aufgenommenen Sklaven standen dann aberihre höchsten Ehren im Himmel wie auf Erden ebensowie den Freien offen. Ein Beispiel ist der Papst Kallistus,der Sklave eines christlichen Kämmerers des KaisersCommodus .

Noch weniger ändert das Christentum an derSklaverei, als es Staatsreligion wurde 3 ). Die Synodevon Gangra in Paphlagonien belegte i. J. 360 jedenmit dem Anathem, der aus Gründen der ReligionSklaven von ihrem Herrn abwendig machte. DieKirchenlehrer verbieten es den Sklaven, Ansprücheauf Freiheit mit Rücksicht auf die Beschränkung derDienstzeit der hebräischen Knechte im Alten Testamentauf sechs Jahre (Exodus 21, 2) zu erheben; denn jedeAnwendung dieser Bestimmung sei durch das Gebotdes Apostels, die Sklaven sollten ihren Herren untertansein, ausgeschlossen. Ja noch mehr: die Kirche wirdselbst Eigentümer von Sklaven und bedient sich zurWahrung ihres Eigentums aller möglichen Rechtsmittel.

') Ep. I g n a t. ad Pobjc. c. 4.

2 ) Lagarde, Relig. juris eccl. antig. graece. 1836, p. 87.

3 ) Ygl. Franz Overbeck, Studien zur Geschichte deralten Kirche. I Heft. Schloß Chemnitz 1875. III. Über das Ver-hältnis der alten Kirche zur Sklaverei im römischen Reiche.S. 158 ff.