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Der wirtschaftende Mensch in der Geschichte : gesammelte Reden und Aufsätze / von Lujo Brentano
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Lu jo Brentano

Sind die Sklaven aber Eigentum der Kirche, so entstehtdie Frage, wer bei kirchlichem Eigentum der Eigentümersei. Synoden von 541 und 633 erteilen dem Bischof einbeschränktes Freilassungsrecht. Aber es wird an die Be-dingung geknüpft, daß der Bischof den Freigelassenendoppelt ersetze, d. h. für einen Sklaven deren zwei vonderselben Tüchtigkeit und desselben Vermögens schaffe.Bischöfe, welche aus dem ihren nichts zum Vermögender Kirche beitragen, dürfen keine Sklaven freilassen.Dem Abt oder Mönch ist es nicht gestattet, einenKlostersklaven freiznlassen. Denn wer selbst nichtszu eigen hat, kann einer fremden Sache nicht die Frei-heit geben. Denn wie nach weltlichem Recht feststeht,kann nichts außer von seinem Eigentümer veräußertwerden. So das kanonische Recht. Die orientalischenMönche dagegen sind, wie das Auftreten Theodors vonStudium zeigt, Eiferer gegen den Sklavenbesitz derKlöster gewesen. Im Abendland richten sich die Ver-bote, Sklaven zu halten, lediglich gegen Heiden undJuden, die Christen zu Sklaven hatten. Und währendschon der Kalif Omar I. den Grundsatz aufstellte, daßkein Araber Sklave sein könne J ), ist die Kirche niedagegen aufgetreten, daß Christen andere Christen zuSklaven hatten. Vielmehr hat Overbeck recht, wenner im Hinblick auf die soeben angeführte Stelle ausdem Decretum Gratiani (c. 22. D. LIV) schreibt:DasAltertum hat die Vorstellung des unveräußerlichenRechts des Menschen zur Freiheit erzeugt; die Kirche(nicht das Christentum)dagegen ist die Erfinderineines unveräußerlichen Rechts zur Knechtschaft.

So hat die Kirche nicht den Gefangenen gepredigt,

) Siebe A. v. Kremer, Kulturgeschichte des Orients unterden Chalifen, Wien 1875. I. 524 ff. Vgl. auch GeorgEbers,Ägyptische Studien, 1900.