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Der wirtschaftende Mensch in der Geschichte : gesammelte Reden und Aufsätze / von Lujo Brentano
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Zur Genealogie der Angriffe auf das Eigentum

Sprengel verließen, hat ihnen das Konzil von Elviraum das Jahr 300 dann ausdrücklich Handel zu treibenerlaubt, und nach der Verstaatlichung des Christen-tums hat eine Konstitution des Kaisers Konstantiusaus dem Jahre 343 den Geistlichen, welche, um ihreNahrung damit zu erwerben, Handel trieben, sogarPrivilegien verliehen, und zwei weitere Konstitutionender folgenden Regierungen aus dem Jahre 353 und357 haben diese Privilegien noch erweitert, da esgewiß sei, daß die Geistlichen allen aus solchen Handelerzielten Gewinn den Armen zuwendeten. Man beachteauch hier wieder die Verbindung von Genehmigungvon Eigentumserwerb und Unterstützungspflicht gegen-über den Armen.

Indes die Grenze zwischen dem Zuschläge zumEinkaufspreise, der nur in dem Maße stattfindet, alszum Lebensunterhalt des Händlers nötig ist, und dem,welcher zu Gewinn und Bereicherung führt, scheintnicht innegehalten worden zu sein; und ebensowenigscheint die Annahme der kaiserlichen Konstitutionen,daß die Geistlichen allen aus dem Handel erzieltenGewinn den Armen zu wendeten, der Wahrheit ent-sprochen zu haben. Daher denn Hieronymus anNepotianus schrieb:Negotiatorem clericum, et exinope divitem, ex ignobili gloriosum, quasi quandampestem fuge. Er ist dafür, daß der, der dem Altäredient,unterhalten werde von den Opfergaben desAltars und, mit Lebensunterhalt und Kleidung zu-frieden, arm dem armen Kreuze folge. Der Geistlichesoll also nach dem heiligen Hieronymus nicht zu denunterstützungspflichtigen Eigentümern, sondern zu denzu unterstützenden Armen gehören. DieselbeAuffassungfinden wir bei Ambrosius und seinem großen SchülerAugustinus , und nun begegnen wir einer Unterscheidung,die als die erste Betonung von Eigentümlichkeiten des

L». Brentano, Der wirtschaftende Mensch. 12