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Der wirtschaftende Mensch in der Geschichte : gesammelte Reden und Aufsätze / von Lujo Brentano
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Die Anfänge des modernen Kapitalismus 207

Kaisers. Mit seiner eigenen Hausmacht hat Beiisardas Reich des großen Theodorich zugrunde gerichtet 1 ).Besonders in Kleinasien , wo unter persischem undarmenischem Einfluß die feudale Wirtschaftsorganisationauf dem Lande stets vorherrschend war, hat sich diedarin wurzelnde Macht der Großgrundbesitzer zurGefahr der Fortbestandes der kaiserlichen Autoritätentwickelt 2 ). Die Bemühungen der kräftigen Kaiserder makedonischen Dynastie, im Interesse der Reichs-erhaltung die kleinen freien Bauern vor der Feudali-

l ) Siehe Prokopius von Caesarea, Gotischer Krieg III, 1.Vgl. auch Prokop, Historia arcana, cap. IV, 9.

a ) Auf die Gleichheit der Erscheinungen bei der abend-ländischen und byzantinischen Eeudalität hat schon Zachariae,Geschichte des griechisch-römischen Rechts, 3. A., S. 277 hin-gewiesen. Als Unterschiede hebt er hervor: 1. Don Byzantinernfehle der Feudalnexus. Und in der Tat fehlt bei ihnen der Treu-eid, der Lehensherrn und Vasallen im Abendland verbindet; dafürhatte in Byzanz der Kaiser gegenüber jedem Großgrundbesitzerdespotische Gewalt. Tatsächlich sind das aber nur rechtlicheVerschiedenheiten ohne praktische Bedeutung gewesen; denn imAbendland konnte der Lehnsherr, in Byzanz der Kaiser seinenWillen gegenüber den mächtigen Großgrundbesitzern nur insoweitzur Geltung bringen, als er selbständig über ein Heer verfügenkonnte. Das zeigte sich deutlich, als Kaiser Alexios I. im erstenKreuzzug von den abendländischen Fürsten verlangt, sie solltenihm für das ehemals zum griechischen Reich gehörige Land, dassie den Türken abnehmen würden, Lehenstreue geloben; Boemundleistet den Treueid, hält ihn aber ebensowenig, wie dem Alexiosdie griechischen Großgrundbesitzer gehorchen. Außerdem hebtZachariae als zweiten Unterschied das Fehlen eines besonderenErbrechts in das Grundeigentum im Byzantinischen Reich hervor.Dieses Fehlen ist aus zwei Gründen nicht maßgebend: einmal,weil ein besonderes Erbrecht in das Grundeigentum auch nachden libri feudorum nicht besteht und die Singularerbfolge inLehen auch in den Ländern des Abendlands, in denen sie vor-kommt, sich erst Ende des 11. und im 12. Jahrhundert durch-gesetzt hat; zweitens, weil auch im Orient die Familien das Grund-eigentum zu gesamter Hand besaßen.